Schlechtwettergeld
Den Arbeitnehmern von Betrieben des Baugewerbes und des Landschaftsgartenbaues wird durch das Arbeitsamt Sch. gezahlt, wenn in der Schlechtwetterzeit (1.11. - 31.3.) aus steht.
Im Arbeitsrecht:
In Betrieben des Baugewerbes wird in der SchlWZeit (1. 11.-28./29.2.), vom -e Arbeitsamt SchlWGeld gewährt, wenn in der SchlWZeit aus Witterungsgründen nicht gekündigt werden kann u. bei Arbeitsausfall unbeschadet des Anspruchs auf Urlaub eine Anwartschaft auf Lohnausgleich für einen zusammenhängenden Ausgleichszeitraum, der mindestens die Zeit vom 25. 12. bis 1. 1. umfasst, gewährleistet ist (§ 83 AFG). Seine Gewährung ist zulässig, wenn der Arbeitsausfall ausschliesslich durch zwingende witterungsbedingte Gründe verursacht ist, an einem Arbeitstag mindestens eine Stunde der Arbeitszeit (§ 69 AFG) ausfällt u. der Ausfall dem Arbeitsamt unverzügl. vom AG o. der BetrVertretung angezeigt wird (§ 84 AFG; BSG BB 78, 309; DB 79, 991). Zwingende witterungsbedingte Gründe liegen nur vor, wenn atmosphärische Entwicklungen o. deren Folgewirkungen so stark o. so nachhaltig sind, dass 1. trotz einfacher Schutzvorkehrungen (insbesondere Tragen von Schutzkleidung, Abdichtung der Türen usw.), 2. bei Bauarbeiten, die mit dem Mehrkostenzuschuss gefördert werden, trotz ausreichender Schutzvorkehrungen die Fortführung der Bauarbeiten technisch unmöglich o. wirtschaftlich unvertretbar ist o. den AN nicht zugemutet werden kann (§ 84 11 AFG). Anspruch auf SchlWGeld hat, wer bei Beginn des Arbeitsausfalls auf einem witterungsabhängigen Arbeitsplatz als Arbeiter in einer die Beitragspflicht begründenden Beschäftigung (§ 168 1 AFG) steht u. infolge des Arbeitsausfalls für die Ausfallstunden kein Arbeitsentgelt bezieht (§ 85I AFG). Anspruch auf SchlWGeld besteht nur fiär Tage, an denen das Arbeitsverhältnis fortbesteht. Gekündigten kann SchlWGeld gewährt werden, solange sie keine andere, angemessene Arbeit aufnehmen können (§ 85 11 AFG). SehlWGeld wird nur für die regelmässige betriebliche Arbeitszeit, die die tarifliche nicht überschreitet, gewährt, u. nur dann, wenn die ungünstige Witterung der ausschliessliche Grund des Arbeitsausfalls ist. Das SchlWGeld bemisst sich wie das Kurzarbeitergeld nach dem Arbeitsentgelt u. nach der Zahl der ausgefallenen Stunden, die ohne das SchlW erzielt bzw. verfahren worden wären (§§ 68, 86 AFG) Winterbauförderung. Die Leistung des SchlWGeldes wird letztmals für die Sch1W-Zeit bis zum 29. 2. 1996 erbracht.
Schlichtung ist Hilfeleistung zur Beseitigung einer Gesamtstreitigkeit durch Abschluss einer kollektivrechtl. Vereinbarung.
I. Voraussetzung ist eine Streitigkeit zwischen AG-(Verbänden) u. AN-Vertretung über Fragen, die den Inhalt einer kollektivrechtl. Vereinbarung bilden können. Streitinhalt ist eine für die Zukunft erstrebte Regelung; Streit über ihre Auslegung kann Gegenstand eines Rechtsstreits vor den Arbeitsgerichten sein. Die Schl. auf betriebl. Ebene erfolgt im Rahmen der Betriebsratsaufgaben durch die Einigungsstellen. Auf tarifl. Ebene ist Schl. eine unparteiische, vermittelnde Tätigkeit zur Verhütung von —4 Arbeitskämpfen.
II. Für die BRD besteht das KontrollratsG Nr. 35 betr. Ausgleichs- u. Schiedsverfahren in Arbeitsstreitigkeiten v. 20. 8. 1946
(ABI. S 174). Es wird ergänzt durch LandesG (übers. bei Nipperdey, ArbeitsR Nr. 520-526). Danach sind zu unterscheiden das Vermittlungs- u. das Schlichtungsverfahren. Ziel des Vermittlungsverfahrens ist, durch Beratung u. Aufklärung einen Ausgleich zwischen den Parteien herbeizuführen. Es kann enden durch freiwilligen Abschluss einer kollektivrechtl. Gesamtvereinbarung, durch Einigung der Parteien über ein SchlVerf u. durch Einigung der Parteien, den Streit einem behördl. SchlAusschuss zu unterbreiten. Es wird durchgeführt vor dem Landesschlichter, d. h. einem von der Landesarbeitsbehörde aus ihrem Personal ernannten Bediensteten (Art. III). Dieser wird auf Antrag einer Partei tätig; er kann aber auch von sich aus seine Dienste anbieten. Das staatl. Schlichtungsverfahren wird von den SchlAusschüssen (Art. IV) durchgeführt. Sie bestehen aus einem unparteiischen Vorsitzenden u. einer gleichen Anzahl von Beisitzern, bis zu 5 von jeder Seite (Art. V-VII, IX). Das SchlVerf vor dem staatl. Schiedsausschuss wird nur mit Zustimmung beider Parteien eröffnet (Art. VIII). Es wird beherrscht vom Amtsbetrieb, es ist also nach Einleitung von Amts wegen durchzuführen, von der Untersuchungsmaxime, d. h. der Sachverhalt muss von Amts wegen ermittelt werden, von der Unmittelbarkeit u. Mündlichkeit, d. h. Verhandlung findet mündl. vor dem gesamten Schiedsausschuss statt. Ziel der Verhandlung ist die gütliche Einigung der Parteien o. hilfsweise der Erlass eines Schiedsspruches. Diese ist der Vorschlag, den der Ausschuss den Parteien für die abzuschliessende Gesamtvereinbarung unterbreitet. Er wird mit einfacher Mehrheit erlassen u. muss die abzuschliessende Gesamtvereinbarung im Wortlaut umfassen. Er wird für die Parteien bindend, wenn beide Parteien ihn annehmen o. wenn sie sich vorher ihm unterworfen haben (Art. X). In einigen Ländern bzw. LTeilen kann der Schiedsspruch für verbindlich erklärt werden, z. B. in Baden u. Rheinl.-Pfalz. Nach h. M. verstösst eine Verbindlicherklärung (nicht zu verwechseln mit der Allgemeinverbindlicherklärung) nicht gegen das verfassungsrechtlich sanktionierte Recht der Sozialpartner zur freien kollektiven Regelung der tarifunterworfenen Arbeitsverhältnisse (Art. 2I, 9, 18, 20 I, 28I GG), wenn sie zur Beseitigung eines akuten Notstandes (Versorgung der Bevölkerung mit Lebensmitteln) notwendig ist. Der bindende Schiedsspruch steht einer abgeschlossenen kollektivrechl. Vereinbarung gleich.
III. Vermittlungs- u. Schlichtungsstellen können kraft Verbandsautonomie vereinbart werden (Art. I). Sie haben den Vorrang vor den staatl. Stellen. Organisation, Zuständigkeit u. Verfahren richten sich nach dem Tarifvertrag o. der Betriebsvereinbarung. In den Tarifverträgen werden sie als Schlichtungsausschuss, Schlichtungs-
kommission, Schiedsstelle, Tarifamt usw. bezeichnet. Diese nehmen teilweise die Schl. u. die Funktionen eines nach § 91 ArbGG möglichen Schiedsgerichtes wahr (schiedsgerichtliche Vereinbarungen). Der DGB und der BDA haben eine Musterschlichtungsvereinbarung abgeschlossen, die Vorbild für alle tarifl. SchlKlauseln ist.
Lit.: Brauchitsch ArbuR 93, 137; Knevels ZTR 88, 408.
wurde bis zum 31. 12. 1995 in Betrieben des Baugewerbes gewährt, wenn in der Schlechtwetterzeit aus Witterungsgründen an einem Arbeitstag mindestens 1 Arbeitsstunde ausfiel und das Arbeitsverhältnis nicht gekündigt werden konnte. An seine Stelle ist zunächst das Winterausfallgeld getreten; das Winterausfallgeld ist durch das G zur Förderung ganzjähriger Beschäftigung v. 24. 4. 2006 (BGBl. I 926) ersetzt worden durch das Saison-Kurzarbeitergeld; s. a. Mehraufwands-Wintergeld, Wintergeld, Zuschuss-Wintergeld (jetzt §§ 175, 175 a SGB III).
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