Baugewerbe

Im Arbeitsrecht :

Das Arbeitsrecht der im B. Beschäftigten wird umfassend durch Tarifverträge geregelt, die infolge Allgemeinverbindlicherklärung für ein Arbeitsverhältnis unabhängig von der Tarifbindung der Parteien gelten. Ihr tariflicher Geltungsbereich ergibt sich zumeist aus ihren ersten §§. Die Zusammenstellung der dazu ergangenen Rspr. ergibt sich aus der AP zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau. Die Tarifverträge gelten nach ihrem persönlichen Geltungsbereich nur für AN; erfasst werden mithin nicht Gesellschafter, Geschäftsführer o. Alternativegesellschafter, leitende Angestellte (AP 137 = NZA 91, 392; AP 141 = NZA 91, 857).
1. Es gelten für gewerbliche AN der BRTV Bau v. 3. 2. 1981, zul. geänd. 10. 9. 1992, für Poliere der RTV für die Poliere und Schachtmeister v. 12. 6. 1978, für Angestellte der RTV für die technischen und kaufmännischen Angestellten v. 12. 6. 1978 alle zul. geänd. 23. 4. 1993 bzw. 19. 5. 1992, für Auszubildende der Tarifvertrag über die Berufsausbildung im B. v. 29. 1. 1987 i. d. F. v. 10. 9. 1992. Durch Überleitungstarifverträge sind diese in die neuen BL erstreckt worden. Dort gelten nur wenige Besonderheiten. In ihnen sind Beginn und Beendigung des Arbeitsverhältnisses und sein Inhalt geregelt.
2. Der gewerbliche AN hat bei seiner Einstellung die üblichen Arbeitspapiere, zu denen auch die Lohnnachweiskarte für Urlaub sowie die Unterlagen über Vermögensbildung gehören, dem AG zu übergeben (§ 2 BRTV-Bau). Die Einstellungsbedingungen sind aus Gründen der Beweissicherung auf einem von den Tarifparteien vereinbarten Einstellungsbogen schriftlich festzuhalten. Arbeitszeit -s Arbeitsverhinderung, Lohngruppen, Erschwerniszulagen usw. sind genau geregelt. Insbesondere -s Auslösungen u. Wegegelder bei Auswärtsbeschäftigung sind detailliert normiert (AP 39, 40 zu § 1 TVG Tarifverträge Bau; v. 29. 7. 1992 - 4 AZR 512/91 - NZA 93, 851). Nach § 5 Nr. 12 BRTV-Bau ist die Abtretung u. Verpfändung von Lohnansprüchen nur mit Zustimmung des AG zulässig. Der AN kann mit seiner Zustimmung zur Arbeitsleistung bei einer Arbeitsgemeinschaft freigestellt werden, an der sein AG beteiligt ist (§ 9 BRTV-Bau). Während der Dauer der Freistellung ruht das Arbeitsverhältnis zum Stammbetrieb. Mit der Arbeitsaufnahme tritt der AN in ein Arbeitsverhältnis zur Arge. Er erlangt mithin neue Krankenvergütungsansprüche wenn er von der Arge während der Krankheit zum Stammbetrieb zurückkehrt. Bei der Freistellung hat der Betriebsrat ein Mitwirkungsrecht nach § 99 BetrVG (s Betriebsratsaufgaben). Nach § 12 Nr. 1 BRTV-Bau kann das Arbeitsverhältnis beiderseitig unter Einhaltung einer Frist von sechs Werktagen, nach 6monatiger Dauer von 12 Werktagen gekündigt werden. Bei älteren Arbeitern ist die Kündigungsfrist verlängert. In den neuen BL gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen; das waren zunächst die nach § 55 AGB-DDR. Nach Inkrafttreten des KündFrG werden diese gemeint sein. Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses hat der AG dem AN die Arbeitspapiere auszuhändigen; ist dies nicht möglich,
ist eine Zwischenbescheinigung auszustellen. Nach § 16 BRTV-Bau verfallen alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solche, die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen, wenn sie nicht innerhalb von zwei Monaten nach der Fälligkeit gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich erhoben werden. Lehnt die Gegenpartei den Anspruch ab o. erklärt sie sich nicht innerhalb von zwei Wochen nach der Geltendmachung des Anspruches (AP 84 zu § 4 TVG Ausschlussfristen = DB 84, 996), so verfällt dieser, wenn er nicht innerhalb von zwei Monaten nach der Ablehnung o. dem Fristablauf gerichtlich geltend gemacht wird. Dies gilt nicht für Zahlungsansprüche des AN, die während eines Kündigungsschutzprozesses fällig werden u. von seinem Ausgang abhängen. Für diese Ansprüche beginnt die Verfallfrist von zwei Monaten nach rechtskräftiger Beendigung des Kündigungsschutzverfahrens. Die Verfallfrist umfasst auch gesetzliche Ansprüche. Der Urlaub hat im B. eine besondere Ausgestaltung erfahren. Der AG hat einen Prozentsatz des lohnsteuerpflichtigen Bruttolohnes (AP 45 zu § 1 TVG Tarifverträge Bau) an die gemeinnützige Urlaubskasse für die Bauwirtschaft in Wiesbaden/Berlin zu zahlen u. entspr. Eintragungen in die Lohnnachweiskarte vorzunehmen. Tritt der AN den Urlaub an, so zahlt der AG das Urlaubsentgelt aus. Es wird ihm durch die Urlaubskasse erstattet (§ 8 BRTV-Bau i. V. m. Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren (VTV) v. 12. 11. 1986 i. d. F. v. 6. 1. 1989
u. 10. 9. 1992.
3. Die Vergütung der AN des B. ist in besonderen Entgelttarifverträgen geregelt; die Leistungsentlohnung für gewerbliche AN richtet sich nach dem RTV für Leistungslohn v. 30. 4. 1971 zul. geänd. 11. 2. 1991. Der AG hat jeweils Abrechnungen über die Vergütung zu erteilen (AP 93 zu § 4 TVG Ausschlussfristen = NZA 86, 429).
4. Bei witterungsbedingten Arbeitsausfällen in der Zeit v. 1. 11. bis 29. 2. 1996 zahlt das Arbeitsamt an den AN Winter- u. Schlechtwettergeld (§§ 74ff AFG) o. gewährt dem AG (vgl. BaubetriebeVO v. 28. 10. 1980 (BGBl. I 2033) zul. geänd. 24. 10. 1984 (BGBl. I 1318) produktive Winterbauförderung. Ergänzend sind der Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV)
v. 12. 11. 1986 i. d. F. v. 10. 9. 1992 geschlossen. Zwischen Weihnachten u. Neujahr wird der Lohnausgleich gezahlt.
5. Im TV über eine zusätzliche Alters- u. Invalidenbeihilfe v. 28. 12. 1979 sowie im TV über eine Ergänzungsbeihilfe für langjährige Zugehörigkeit zum B. v. 28. 12. 1979 zul. geänd. 6. 3. 1992 ist eine versicherungsförmige Altersversorgung geregelt.
6. Da bei den Sozialleistungen die Lohnausgleichskassen eingeschaltet sind, bestehen eine Reihe von Verfahrenstarifverträgen. Zur
Sicherung der Beitragsleistungen haben die Ausgleichskassen Auskunftsansprüche (AP 7 zu § 61 ArbGG 1979 = NZA 88, 259 = DB 87, 2662). Beitragspflicht besteht auch für geringfügig Beschäftigte (AP 100 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau = NZA 89, 307).

B. ist ein allgemeiner Begriff für die Bauwirtschaft, d. h. für Planung und Erstellung von Straßen, Bauwerken etc. (Hoch- und Tiefbau). Die Statistik unterscheidet zwischen Bauhaupt- (z. B. Dachdecker), - neben - (z. B. Installateur) und -hilfsgewerbe (z. B. Bautransport). Als B. werden i. d. R. kleine und mittelständische Unternehmen bezeichnet, bei Großunternehmen spricht man von Bauindustrie. Anders als beim Bauhandwerk (zur Unterscheidung s. Handwerk) ist die Ausübung des B. nach der Gewerbeordnung von keiner persönlichen oder sachlichen Qualifikation abhängig. Beim B. wird der Schutz der Allgemeinheit vor unzuverlässigen Gewerbetreibenden durch die Untersagungsmöglichkeit nach § 35 GewO gewährleistet (Zuverlässigkeit). Anforderungen, die das Bauordnungsrecht an Bauvorhaben und Bauleiter stellt, enthalten die landesrechtlichen Bauordnungen. S. a. Architekten, Baurecht, Baustellen.




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