Schleppen von Fahrzeugen

Grundsätzlich ist jedes Fahrzeug, das von einem Kraftfahrzeug gezogen wird, ein Anhänger im Sinne der verkehrsrechtlichen Bestimmungen, es sei denn, es handelt sich um das Abschleppen eines betriebsunfähigen Fahrzeugs. Deshalb bestimmt § 33 StVZO, dass Fahrzeuge, die nach ihrer Bauart zum Betrieb als Kraftfahrzeuge bestimmt sind, nicht als Anhänger betrieben werden dürfen. Hiervon können die Verwaltungsbehörden (Kraftfahrzeugzulassungsstellen) in Einzelfällen Ausnahmen genehmigen. Genehmigungspflichtig ist somit jeder Schleppvorgang, der kein Abschleppen ist. Abschleppunternehmen oder auch Betrieben des Kraftfahrzeughandels oder Kraftfahrzeughandwerks können Dauergenehmigungen unbefristet, jedoch mit Widerrufsvorbehalt erteilt werden (BMV in VkBl 61, 386, berichtigt 61, 575). Die Durchführung einer nicht genehmigten Schleppfahrt ist Ordnungswidrigkeit nach § 33 StVZO in Verbindung mit § 24 StVG. Ausserdem können sich die Führer des schleppenden und des geschleppten Fahrzeugs eines Vergehens gegen das Pflichtversicherungsgesetz und eines Verstosses gegen das Kraftfahrzeugsteuergesetz in Verbindung mit der Abgabenordnung schuldig machen.




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