Schlepperunwesenist die Bezeichnung für die organisierte Unternehmung zur Einreise und zum Aufenthalt von nicht dazu berechtigten Ausländern (Ausländerrecht). Zur Bekämpfung des S. dienen insbes. die Strafvorschriften über amtliche Ausweise sowie gegen das Einschleusen von Ausländern (§§ 96, 97 AufenthaltsG) und die Verleitung zur missbräuchlichen Asylantragstellung (§§ 84, 84 a AsylVfG). S. auch illegale Beschäftigung.
Weitere Begriffe : Ordo | Alimente | abweichendes Verhalten |
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