Schlussverzeichnis das Verzeichnis der Forderungen, welche bei der Schlussverteilung im Konkursverfahren berücksichtigt werden sollen. Der Konkursverwalter legt das Sch. auf der Geschäftsstelle des Konkursgerichts zur Einsicht auf und gibt den zur Schlussverteilung verfügbaren Betrag öffentlich bekannt (Zeitung). Einwendungen gegen das Sch. können im Schlusstermin erhoben werden.
Weitere Begriffe : Material | Nachsteuer | Schiedsgutachtervertrag |
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