Schlussverteilung
durch den Konkursverwalter erfolgt nach der Verwertung der Konkursmasse. Grundlage der Sch. ist das Schlussverzeichnis, § 161 KO. a. Nachtragsverteilung.
findet im Insolvenzverfahren statt, sobald die Verwertung der Insolvenzmasse beendet ist. Sie darf vom Insolvenzverwalter nur mit Zustimmung des Insolvenzgerichts vorgenommen werden (§ 196 InsO). Grundlage der S. ist das vom Insolvenzverwalter (in Fortführung des Verteilungsverzeichnisses für eine Abschlagsverteilung) zu erstellende Schlussverzeichnis. Gegen dieses können im Schlusstermin Einwendungen erhoben werden (§ 197 InsO).
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