Selbständig

(§ 84 I 2 HGB) ist, wer im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann (persönliche Freiheit, z.B. bei Tankstellenpächter, Wirtschaftsprüfer, Vorstandsmitglied). Der selbständige Gewerbetreibende kann Handelsvertreter sein. Im Schuldrecht ist die Leistung selbständiger Dienste Gegenstand des bürgerlichrechtlichen Dienstvertrags, der im relativen Gegensatz zum Arbeitsvertrag steht. (In Deutschland wird für 2002 eine Zahl von rund 2,5 Millionen Scheinselbständigen geschätzt.) Lit.: Schaub, G./Koch, U., Ich mache mich selbständig, 5. A. 2000; Schmidt, B./Schxverdtner, P., Scheinselbständigkeit, 2. A. 2000; Henrici, H., Der rechtliche Schutz für Scheinselbständige, 2002; Reiserer, K. u.a., Scheinselbständigkeit, NJW 2003, 180; Winistörfer, N., Ich mache mich selbständig, 10. A. 2005 (Schweiz)




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