SGB II

2. Buch des Sozialgesetzbuches, eingefügt durch das auf dem Hartz-Konzept beruhende 4. Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12. 2003, BGB1.1 2003, 2954 ff. Das Gesetz wurde nach langwierigen politischen Diskussionen Ende 2003 verabschiedet und mit Wirkung ab 1. 1. 2005 in Kraft gesetzt. Es behandelt die Grundsicherung für erwerbsfähige Arbeitssuchende außerhalb des SGB III. Die Vorschriften des SGB II beruhen auf der Zusammenfassung von Arbeitslosen- und Sozialhilfe für erwerbsfähige hilfebedürftige Menschen. Es soll insbesondere die bisherigen Sozialhilfebezieher und Leistungsempfänger von Arbeitslosenhilfe näher an die Arbeitsvermittlung zwecks Wiedererlangung bezahlter Arbeit, übergangsweise auch auf der Basis eines Minijobs bzw. in Teilzeit, heranführen. Wesentliches Ziel des Gesetzes ist demgemäß die Vermeidung bzw. Beseitigung von Hilfebedürftigkeit, die Förderung der Erwerbsfähigkeit der betroffenen Personen und die Unterstützung in der Sicherung des Lebensunterhaltes, § 1 Abs. 1 SGB II. Hauptleistungen des SGB II sind zum einen die Unterstützung bei der Eingliederung Arbeitssuchender in Arbeit und zum anderen die Sicherung des Lebensunterhaltes durch das Arbeitslosengeld II und das sog. Sozialgeld für nicht erwerbsfähige Angehörige der Betroffenen, § 28 SGB II. Zuständig ist im Wesentlichen die Bundesagentur für Arbeit. Im Rahmen des Optionstnoden können sich kommunale Träger durch freie Wahl anstelle der Bundesagentur für zuständig erklären, § 6 a SGB II.




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