Softwarekauf

Kaufvertrag über Software.
Software ist im Gegensatz zur sog. Hardware der aus dem amerikanischen Sprachgebrauch stammende Oberbegriff für die Gesamtheit aller nichtapparativen Datenverarbeitungsprogramme (Computerprogramme) zur Nutzung mit einem Computer (z. B. Betriebssysteme, Textverarbeitungsprogramme, Computerspiele).
Unter dem ebenfalls aus dem amerikanischen Sprachgebrauch stammenden Begriff Hardware sind alle apparativen Bestandteile oder Zubehörteile eines Computers zu verstehen (z. B. Grafikkarte, Sound-karte, Rechnereinheit, Monitor).
In der Rechtspraxis sind Softwareprodukte Sachen gleichgestellt, sodass unter bestimmten Voraussetzungen die für den Sachkauf geltenden Vorschriften des Kaufrechts anzuwenden sind.
So gelten beim Erwerb sog. Standardsoftware, die für eine Vielzahl von Anwendern entwickelt wird (z.B. Betriebssysteme, Textverarbeitungsprogramme, Computerspiele), die allgemeinen kaufrechtlichen Vorschriften, wobei in der Praxis zumeist auch ein Verbrauchsgüterkauf vorliegen wird.
Beim gleichzeitigen Verkauf von Hardware liegt ein einheitlicher Kaufvertrag vor, wenn die Software nicht ohne weiteres von der Hardware getrennt werden kann. Dies ist bei dem in der Praxis immer häufiger praktizierten Verkauf von Computern der Fall, bei denen bestimmte Softwareprodukte bereits vom Hersteller auf die Festplatte vorkopiert sind und daher nicht mehr gesondert auf einem Datenträger zur Verfügung gestellt werden.
Die kaufrechtlichen Vorschriften der §§4331T. BGB finden auch dann Anwendung, wenn die Software nicht auf einem Datenträger (Diskette, oder CD-ROM) verkörpert ist, sondern per elektronischer Datenübertragung („download” durch das Internet) vertrieben wird.
Lediglich bei sog. Individualsoftware, die individuell für den jeweiligen Anwender nach dessen Vorgaben programmiert wird (z. B. spezielle Anwenderprogramme für Banken oder für automatisierte Herstellungsprozesse in Fabriken), findet Werkvertragsrecht ( Werkvertrag) Anwendung, da § 651 BGB (Werklieferungsvertrag) nur bewegliche Sachen betrifft. Werkvertragsrecht ist auch dann anzuwenden, wenn Standardsoftware individuell für einen Kunden nach dessen Bedürfnissen oder Vorgaben umprogrammiert wird.
Software kann unabhängig vom Softwarekauf oder einem Werkvertrag je nach konkretem Vertragsinhalt auch im Wege des Leasingvertrages (Leasing) oder des Lizenzvertrages an den Anwender gelangen.




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