Sonderkartellewaren Horizontalvereinbarungen, die vom Bundeswirtschaftsminister vom allgemeinen Verbot von Kartellen freigestellt wurden, wenn ausnahmsweise die Beschränkung des Wettbewerbs aus überwiegenden Gründen der Gesamtwirtschaft und des Gemeinwohls notwendig war. Diese Freistellung war bis zum 30. 6. 2005 in § 8 GWB a. F. geregelt. Ihre Bedeutung war gering: seit 1958 wurden 4 Ministererlaubnisse von Kartellen ausgesprochen, die letzte 1981. Nunmehr kommt sie nicht mehr in Betracht, soweit sie nicht mit den allgemeinen Grundsätzen der Freistellung im Kartellrecht übereinstimmt. Im Bereich der Fusionskontrolle besteht die Ministererlaubnis fort.
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