Lohnfortzahlung
Dieser umgangssprachliche Begriff hat mit dem Wort "Entgeltfortzahlung" eine juristische Entsprechung. Wenn ein Arbeitnehmer krank wird, kann er seine vertraglich geschuldete Arbeitsleistung nicht erbringen. Dennoch ist der Arbeitgeber gesetzlich verpflichtet, den vereinbarten Lohn dann weiter zu bezahlen. Begründet wird dies mit der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers im Rahmen des bestehenden Vertragsverhältnisses.
Höhe der Lohnfortzahlung
Der Arbeitgeber muss an den Arbeitnehmer — das sind Arbeiter, Angestellte sowie zur Berufsausbildung Beschäftigte — sowohl an gesetzlichen Feiertagen als auch für die Dauer einer Krankheit für maximal sechs Wochen die vereinbarte Vergütung fortzahlen. Die Höhe dieser Fortzahlungen im Krankheitsfall beträgt nach dem Gesetz 100% des dem Arbeitnehmer zustehenden Entgelts (Regelvergütung), für dessen Berechnung die jeweils maßgebliche regelmäßige Arbeitszeit zugrunde gelegt wird.
Der Arbeitnehmer muss beachten, dass er seinem Arbeitgeber die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen hat. Sofern die Erkrankung aller Voraussicht nach länger als drei Tage dauern wird, muss er sich ein ärztliches Attest ausstellen lassen
und dieses dem Arbeitgeber vorlegen.
Wird der Arbeitnehmer infolge derselben Krankheit erneut arbeitsunfähig, so entsteht der Anspruch auf Lohnfortzahlung wiederum bis zur Dauer von sechs Wochen, wenn er vor der erneuten Arbeitsunfähigkeit mindestens sechs Wochen nicht infolge derselben Krankheit arbeitsunfähig war oder wenn seit dem Beginn der ersten Erkrankung und der darauf beruhenden Arbeitsunfähigkeit zwölf Monate vergangen sind.
EntgeltfortzG
Während Angestellte bereits seit langem einen Anspruch auf Fortzahlung ihres Gehalts im Falle einer Erkrankung für die Dauer von sechs Wochen hatten (§616 Abs. 2 BGB), ist dieser Anspruch den Arbeitern bis 1969 vorenthalten worden. Damals trat das Lohnfortzahlungsgesetz in Kraft, nach dem auch Arbeiter bei unverschuldeter Erkrankung einen Anspruch auf Lohnfortzahlung für die Dauer von sechs Wochen gegen ihren Arbeitgeber haben. Der Arbeiter ist dafür verpflichtet, seinem Arbeitgeber die Erkrankung durch ein ärztliches Attest, das spätestens bis zum dritten Tage eingereicht werden muß, nachzuweisen. Dies gilt auch für von der Sozial-Versicherung bewilligte Kuren. Bei kleinen Betrieben, die durch die Lohnfortzahlung wirtschaftlich stark belastet würden, erstattet die Sozialversicherung dem Arbeitgeber 80 Prozent der so gezahlten Löhne. - Nach Ablauf von sechs Wochen besteht nur noch ein Anspruch gegen die Krankenversicherung.
Im Arbeitsrecht:
Krankenvergütung.
Entgeltfortzahlung
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