SpareinlageUnbefristetes Geld i. S. d. § 21 Abs. 4 der Verordnung über die Rechnungslegung der Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute, für die eine Urkunde (Sparbuch) ausgestellt wird. Die Gelder werden auf einem Sparkonto verbucht und dienen der Ansammlung oder Anlage von Vermögen und nicht dem Zahlungsverkehr. Sie weisen eine Kündigungsfrist von drei Monaten auf.
Weitere Begriffe : Aufklärung über Sozialleistungen | Teilgewinnabführungsvertrag | Rücksichtnahmegebot |
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