Sparbuch
die von einem Kreditinstitut (Sparkasse
oder Bank) über ein Sparguthaben auf den Namen des Sparkontoinhabers ausgestellte Urkunde. Das Kreditinstitut braucht nur gegen Vorlage des S. Zahlungen zu leisten; es ist zwar grds. dazu berechtigt an jeden, der das S. vorlegt (Inhaber) mit befreiender Wirkung zu zahlen ohne nachprüfen zu müssen, ob der Inhaber zum Empfang der Zahlung legitimiert ist, es ist jedoch nicht dazu verpflichtet, sondern kann auch selbst nachprüfen, ob der Inhaber legitimiert ist (sog. hinkendes Inhaberpapier oder qualifiziertes Legitimationspapier).
ist die Urkunde über eine Darlehensforderung eines Sparers gegenüber einem Kreditinstitut (Sparkasse). Das S. ist ein qualifiziertes Legitimationspapier (§ 808 BGB), bei dem der Schuldner grundsätzlich durch die Leistung an jeden Inhaber befreit wird. Das Eigentum am S. folgt dem Recht aus dem Papier (§ 952 BGB). Das Recht des Spardarlehensvertrags gründet sich u.a. auf die allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kreditwesens sowie das Kreditwesengesetz. Lit.: Herbst, G., Rechtsfragen beim Sparbuch, 18. A. 1990; Bothmann, K., Sparbuch 2003, 17. A. 2006
qualifiziertes Legitimationspapier und gern. § 808 Abs. 1 S. 2 BGB hinkendes Inhaberpapier, das von einem Kreditinstitut zum Beweis des Bestehens einer Spareinlage ausgestellt wird. Das Sparbuch ist eine Schuldurkunde gern. § 808 BGB. Der Umfang der Liberationswirkung gern. § 808 Abs. 1 S. 1 BGB erstreckt sich zum einen auf den gekündigten Betrag nach Ablauf der Kündigungsfrist. Nach der Rechtsprechung wird das Kreditinstitut bei ungekündigten Beträgen nur dann durch Bewirkung an den Buchinhaber gegenüber dem Gläubiger befreit, wenn der ausgezahlte Betrag bei Spareinlagen mit gesetzlicher Kündigungsfrist den Freibetrag von 2.000 pro Sparkonto und Kalendermonat nicht übersteigt. Die h. M. im Schrifttum dehnt die schuldbefreiende Wirkung auf den gesamten Auszahlungsbetrag auch dann aus, wenn das Kreditinstitut von der gesetzlichen oder vertraglichen Kündigungsfrist abweicht. Die fehlende Berechtigung des Buchinhabers kann allerdings nicht durch § 808 Abs. 1 S.1 BGB überwunden werden, wenn das Kreditinstitut die Nichtberechtigung kennt oder den Mangel der Berechtigung grob fahrlässig nicht kennt. Ebenfalls tritt keine Befreiung ein, wenn das Guthaben nach dem Inhalt des Sparbuchs gesperrt ist oder wenn das Guthaben ohne Nennung eines vereinbarten Kennworts ausgezahlt wird. Für Verfügungen über die Spareinlage ist gem. § 808 Abs. 2 S.1 BGB grundsätzlich die Vorlage des Sparbuchs erforderlich. Kreditinstitute können aber Ausnahmen überwiegend für bankinterne Buchungen — zulassen. Genauere Ausgestaltung der Rechtsbeziehung des Gläubigers zu dem Kreditinstitut enthalten die Bedingungen für den Sparverkehr. Von ihnen hängt auch die Wertpapiereigenschaft des Sparbuchs ab. Das Sparbuch ist dann ein Wertpapier, wenn der Sparer auch nach diesen Bedingungen gem. § 808 Abs. 2 BGB ohne Vorlage des Sparbuches nicht Auszahlung von der Bank verlangen kann. Für den Sparvertrag selbst gelten nach h. M. die Regeln für den Darlehensvertrag gem. § 488 BGB direkt. Nach a. A. finden diese über den Verweis der unregelmäßigen Verwahrung in § 700 BGB Anwendung. Wer Gläubiger der Sparguthabenforderung ist, richtet sich nach dem Sparvertrag. Maßgeblich ist, wer nach dem für das Kreditinstitut erkennbaren Willen des Kunden im Zeitpunkt der Kontoeröffnung Gläubiger der Sparforderung werden soll. Ob ein Vertrag zugunsten Dritter gewollt ist, bestimmt sich im Einzelfall u. a. nach den Indizien der Kontobezeichnung und des Besitzes an dem Sparbuch. Die Übertragung des Sparguthabens erfolgt gern. § 398 BGB durch Abtretung. Das Eigentum an dem Buch geht nach § 952 BGB ipso iure mit über. Zur Verpfändung des Sparguthabens ist gern. §§ 1274, 1280 BGB der Verpfändungsvertrag und die Anzeige der Verpfändung an das Kreditinstitut erforderlich.
(Sparkassenbuch). Das S. ist ein qualifiziertes Legitimationspapier, das den Gläubiger eines Sparguthabens bei einer Bank oder Sparkasse ausweist und die Bank oder Sparkasse ermächtigt, an den Inhaber des S. mit befreiender Wirkung zu leisten (§ 808 BGB). Das S. steht im Eigentum des Gläubigers (§ 952 BGB). Wird das Sparguthaben abgetreten, geht das Eigentum am S. auf den neuen Gläubiger über. In der Übergabe des S. liegt i. d. R. die Abtretung des Sparguthabens gemäß § 398 BGB. S. a. Vertrag zugunsten Dritter.
Vorheriger Fachbegriff: Sparbrief | Nächster Fachbegriff: Spareinlage