Steckbrief

Wird ein Straftäter aufgrund eines Haftbefehls gesucht, um ihn einer Hauptverhandlung oder der Strafvollstreckung zuzuführen, kann der zuständige Richter oder Staatsanwalt gegen ihn einen Steckbrief erlassen, in dem er «zu bezeichnen und soweit möglich zu beschreiben» ist (§131 StPO). Dies geschieht, soweit möglich, durch Aushängen seines Bildes an öffentlich zugänglichen Stellen oder auch durch Verbreitung im Fernsehen. In dem Steckbrief sind auch «die Tat, deren er verdächtig ist, sowie Ort und Zeit ihrer Begehung anzugeben».

ein von der Staatsanwaltschaft oder dem Richter aufgrund eines Haftbefehls oder Unterbringungsbefehls an Sicherheits- oder Strafverfolgungsbehörde gerichtetes Ersuchen um Fahndung nach flüchtigem oder sich verborgen haltendem Beschuldigten. Ohne Haft- oder Unterbringungsbefehl ist steckbriefliche Verfolgung nur zulässig, wenn Festgenommener entweicht oder sich sonst der Bewachung entzieht. - Zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe (Strafvollstreckung) kann von der Staatsanwaltschaft ein St. erlassen werden, wenn der Verurteilte flüchtig ist oder sich verborgen hält. - Im St. wird Verfolgter bezeichnet und beschrieben sowie die Tat, deren er verdächtig ist, mit Ort und Zeit ihrer Begehung angegeben, §§ 131, 457 StPO.

(§§ 131, 457 II StPO) ist das schriftlich an alle Behörden ergehende Ersuchen, einen flüchtigen oder sich verbergenden Menschen festzunehmen und ihn der ersuchenden Behörde zu ü- bergeben. Der S. kann grundsätzlich vom Richter oder der Staatsanwaltschaft auf Grund eines Haftbefehls oder Unterbringungsbefehls erlassen werden, evtl. auch von der Polizei. Der S. soll den Verfolgten bezeichnen und soweit wie möglich beschreiben.

Aufforderung, nach einem flüchtigen oder sich verbergenden Beschuldigten zu fahnden und ihn festzunehmen. Der Begriff 1999 aus der StPO gestrichen und in § 131 Abs.1 StPO und durch die „Ausschreibung zur Festnahme” ersetzt. Anordnungsbefugt ist die Staatsanwaltschaft oder das Gericht. Die Ausschreibung zur Festnahme richtet sich vorrangig an die Strafverfolgungsbehörden, insbesondere die Polizei, ggf. aber auch an andere Behörden oder die Öffentlichkeit. Die Öffentlichkeitsfahndung ist in §§ 131 ff. StPO geregelt. Gemäß § 27 BZRG können Suchvermerke und Steckbriefnachrichten im Bundeszentralregister niedergelegt werden.

Der S. war die Bezeichnung für eine Form der Ausschreibung zur Festnahme im Strafprozess. Er enthält eine an die Strafverfolgungs- und Sicherheitsbehörden gerichtete Aufforderung zur Fahndung nach einem flüchtigen Beschuldigten oder zu Freiheitsstrafe Verurteilten. S. a. Suchvermerk.




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