Stehlgutliste
Im Bereich der Einbruch- und Diebstahlversicherung, aber in bestimmten Fällen auch in anderen
Sachversicherungen sehen die Obliegenheiten vor, dass der Versicherte nach Eintritt eines Versicherungsfalls sowohl bei der Polizei als auch bei dem Versicherungsunternehmen eine Liste abhanden gekommener Gegenstände einzureichen hat, die so genannte Stehlgutliste. Dies muss innerhalb der vorgeschriebenen Fristen oder — nach neueren allgemeinen Versicherungsbedingungen — ohne schuldhafte Verzögerung geschehen. Verletzt der Versicherte diese Obliegenheit, muss die Versicherungsgesellschaft unter Umständen nicht leisten.
Siehe auch Obliegenheiten
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