Einbruch- und Diebstahlversicherung
Den Verträgen bei Versicherungen gegen Einbruch und Diebstahl liegen unterschiedliche Regelungen zugrunde: die allgemeinen Bedingungen für die Versicherung gegen Schäden durch Einbruch, Diebstahl und Raub (AERB) von 1938, 1980 und 1987. Die folgenden Ausführungen beziehen sich auf die AERB von 1987.
Gegenstand der Versicherung
Die Versicherung umfasst:
* das Eigentum des Versicherungsnehmers;
* Sachen, die der Versicherungsnehmer unter Eigentumsvorbehalt von einer anderen Person erhalten hat,
* Sachen, die ihm zu Sicherungszwecken übereignet wurden,
* in der Obhut des Versicherungsnehmers befindliches fremdes Eigentum,
* gegebenenfalls seine Betriebseinrichtung, wozu auch betriebseigene Fahrzeuge, Bargeld und Urkunden sowie Gebrauchsgegenstände der Angestellten gehören.
Es ist äußerst wichtig, sämtliche zu versichernden Dinge im Vertrag aufzulisten.
Siehe auch Eigentumsvorbehalt
Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
Der Versicherte hat bestimmte Weisungen (Obliegenheiten) des Versicherungsunternehmens zu befolgen. Z.B. muss er einen Einbruch umgehend melden. Hält er sich nicht daran, so bringt das unter Umständen Nachteile für ihn mit sich. Eventuell muss die Versicherungsgesellschaft dann keine Entschädigung leisten.
Versicherungsfall
Bei Einbruchdiebstahl und Raub tritt der Versicherungsfall ein. Folgende Delikte gelten ebenfalls als Einbruchdiebstahl:
* Jemand bricht in einem Gebäude ein Behältnis auf oder öffnet es mit falschem Schlüssel.
* Jemand bricht mit einem richtigen Schlüssel in ein Gebäude ein und öffnet vorhandene Behälter mit richtigen Schlüsseln, die er zuvor durch einen anderen Einbruchdiebstahl erlangt hat.
Bei den AERB von 1938 und 1980 musste eine spezielle Vereinbarung in Bezug auf Raub abgeschlossen werden, nach den AERB von 1987 ist dieses Risiko mitversichert.
Risikobegrenzung
In ihren Geschäftsbedingungen haben die Versicherer eine Reihe von Haftungsausschlüssen bzw. Risikoeingrenzungen festgelegt. Wenn beispielsweise ein Unternehmer die Gegenstände in seinen Betriebsräumen versichert, dann fallen lediglich Sachen unter den Versicherungsschutz, die sich üblicherweise an diesem Ort befinden. Für Fahrzeuge etwa entsteht in der Regel kein Entschädigungsanspruch. Bargeld, Wertpapiere und Schmuck sind grundsätzlich nur versichert, wenn sie in Tresoren oder anderen verschlossenen Behältnissen aufbewahrt werden.
Der Haftungsausschluss betrifft zudem alle Schäden, die der Versicherungsnehmer selbst oder Personen, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben, vorsätzlich herbeigeführt hat.
Stehlgutliste
Versäumt es der Versicherte nach einem Einbruchdiebstahl, eine schriftliche Stehlgutliste wie in den Obliegenheiten vorgeschrieben bei der Polizei einzureichen, verweigert das Versicherungsunternehmen eventuell jegliche Leistungen.
Allerdings bereitet es den Geschädigten häufig Probleme, sich an die Frist von drei Tagen zu halten. Die Gerichte haben deshalb entschieden, dass Versicherte bei einem nur mit Schwierigkeiten feststellbaren Diebstahl vieler einzelner Gegenstände die vorgegebene Zeitspanne überschreiten dürfen, solange man ihnen kein schuldhaftes Zögern vorwerfen kann. Die Nichteinhaltung der Frist gilt dann gegenüber dem Versicherungsunternehmen als entschuldigt. Grundsätzlich soll dieses in jedem Einzelfall prüfen, ob eine fehlende oder unvollständige Stehlgutliste tatsächlich eine Verletzung der Obliegenheit darstellt und seine Interessen ernsthaft beeinträchtigt.
Gefahrerhöhung
Nicht selten ändern sich die Umstände, die bei Abschluss eines Versicherungsvertrags vorhanden
waren, sodass die Gefahr eines Schadens größer wird. Der Versicherte muss seinem Versicherungsunternehmen unverzüglich Meldung darüber erstatten. Unterlässt er es, Gründe für das
erhöhte Risiko eines Einbruchdiebstahls mitzuteilen, so kann die Versicherung bei einem Schaden möglicherweise unter Hinweis auf dieses Versäumnis von Zahlungen Abstand nehmen.
Einbruchdiebstahl und Raub
Die Versicherungsbedingungen basieren auf folgender strafrechtlicher Unterscheidung:
* Ein Einbruchdiebstahl liegt vor, wenn ein Dieb in einen Raum einsteigt oder mit falschem Schlüssel bzw. anderen Werkzeugen eindringt und versicherte Sachen entwendet.
* Bei einem Raub nimmt der Täter dem Versicherungsnehmer nicht nur Dinge weg, sondern bedroht ihn überdies mit Gefahr für Leib und Leben oder wendet Gewalt an.
Siehe auch Diebstahl, Raub
Nach einem Einbruchdiebstahl: Was muss der Versicherte tun?
* Beim Versicherungsunternehmen unverzüglich Anzeige erstatten
Dies bedeutet, dass der Versicherte die Anzeige innerhalb von drei Tagen per Post absenden muss. Bei Schadenshöhen über 10000 EUR sollte er telefonisch oder per Telefax bzw. Telegramm Anzeige erstatten.
* Bei der Polizei unverzüglich Anzeige erstatten
Hier gilt ebenfalls die Frist von drei Tagen.
* Eine Liste der gestohlenen Sachen erstellen
Genauso schnell muss der Versicherte der zuständigen Polizeidienststelle außerdem eine Stehlgutliste übermitteln. Für abhanden gekommene oder zerstörte Wertpapiere bzw. Urkunden sollte er falls möglich ein so genanntes Aufgebotsverfahren einleiten, in dem die Dokumente für kraftlos erklärt werden. Dem Versicherungsunternehmen gegenüber unterliegt der Geschädigte einer umfassenden Auskunftspflicht, damit dieses den Schaden feststellen und die Höhe der Entschädigung berechnen kann. Der Versicherte hat deswegen hier ebenso ein Verzeichnis vorzulegen, in dem er nicht nur alle entwendeten, sondern auch die zerstörten und beschädigten Sachen aufführt. Dafür werden ihm zwei Wochen eingeräumt.
* Die Bank informieren
Wurden Sparbücher, Schecks und Kreditkarten gestohlen, muss sich der Versicherte sofort mit seiner Bank in Verbindung setzen und sämtliche Konten sperren lassen.
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