Steuererfindungsrecht

Befugnis der Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes, eine kommunale Steuer (Abgaben, kommunale), die andernorts gilt oder die bisher unbekannt war, zu erfinden und einzuführen. Das Steuererfindungsrecht ist nach Art.105 Abs. 2 a GG beschränkt auf örtliche Verbrauchsteuern oder Aufwandsteuern. Außerdem darf es keine Überschneidung mit bundesrechtlich geregelten Sachverhalten geben; so ist eine kommunale Verpackungssteuer, die das Ziel der Abfallvermeidung verfolgt, unzulässig, weil Abfallvermeidung abschließend im KrW-/AbfG des Bundes geregelt ist (Abfallrecht).




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