SteuererhebungMit dem Erhebungsverfahren wird der zweite der beiden Verfahrensblöcke des Besteuerungsverfahrens eingeleitet, in dem es um die Erfüllung der im vorangegangenen Verfahrensabschnitt festgesetzten steuerlichen Ansprüche geht. Die betreffenden Vorschriften der AO (§§ 218-248) treffen Regelungen zu den Voraussetzungen für die Erhebung von Steuern, der Fälligkeit und dem Erlöschen von Ansprüchen aus dem Steuerrechtsverhältnis sowie zu den Zahlungsmodalitäten. Im Anschluss an diese Vorschriften folgen die Regeln zur Steuervollstreckung.
Weitere Begriffe : Ortsdurchfahrt | Darstellungsrüge | Ombudsmannverfahren |
MMnews
|