Steuergefährdung

begeht, wer vorsätzlich oder leichtfertig unrichtige Belege ausstellt oder nach den Gesetzen buchungs- oder aufzeichnungspflichtige Geschäftsvorfälle oder Betriebsvorgänge nicht oder unrichtig bucht oder verbuchen lässt, und dadurch eine Verkürzung der Steuereinnahme ermöglicht. Als •Ordnungswidrigkeit nach § 405 AO mit Bussgeld bis zu 10 000 EUR bedroht, Steuerordnungswidrigkeit. Bussgeldbewehrt sind auch die Vorschriften über die Gefährdung von Abzugs- und Verbrauchssteuern; §§ 406, 407 Abgabenordnung. Steuerstrafrecht.

In der Abgabenordnung (AO) geregelte Steuerordnungswidrigkeit (§ 379 AO).

Steuerstrafrecht.




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