Steuerstundungsmodelle

liegen vor, wenn aufgrund einer modellhaften Gestaltung steuerliche Verluste in Form negativer Einkünfte erzielt werden. Dies ist gegeben, wenn dem Stpfl. aufgrund eines vorgefertigten Konzepts die Möglichkeit geboten wird, zumindest in der Anfangsphase Investitionsverluste mit übrigen Einkünften zu verrechnen. Dies trifft insbes. auf geschlossene Fonds, z. B. Medienfonds, Schiffsbeteiligungen zu, soweit sie nur Verluste vermitteln. Aber auch modellhafte Anlagen von Einzelpersonen werden erfasst.

Eine modellhafte Gestaltung ist anzunehmen, wenn ein Anbieter mit Hilfe eines vorgefertigten Konzepts, das auf die Erzielung steuerlicher Verluste aufgrund negativer Einkünfte ausgerichtet ist, Anleger wirbt. Typisch ist ein Bündel von Verträgen bzw. Leistungen, z. B. Vermittlung der Finanzierung, Abgabe einer Mietgarantie. Dafür spricht auch, wenn der Anleger vorrangig eine kapitalmäßige Beteiligung anstrebt, ohne Interesse an einem Einfluss auf die Geschäftsführung zu haben. Voraussetzung für die Annahme eines S. ist weiter, dass die innerhalb der Anfangsphase prognostizierten Verluste 10 v. H. des gezeichneten und aufzubringenden Kapitals oder der konzeptionsbedingte Verlust mehr als 10 v. H. des eingesetzten Kapitals beträgt. Anfangsphase ist der Zeitraum, bis zu dem nach dem Konzept nachhaltig keine positiven Einkünfte erzielt werden. Unerwartete Verluste, d. h. solche, die bei der Konzeption nicht abzusehen waren (unerwarteter Mietausfall, Beschädigung des Investitionsobjekts), sind nicht einzubeziehen.

Verluste aus diesen Beteiligungen können einkommensteuerlich nur mit späteren Gewinnen aus der Beteiligung verrechnet werden (§ 15 b EStG). Die Verlustverrechnungsbeschränkung betrifft nicht nur gewerbliche Einkünfte, sondern auch die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, freiberuflicher Tätigkeit, Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung und sonstige Einkünfte.

Die Verlustverrechnungsbeschränkung gilt für Stpfl., die entweder nach dem 10. 11. 2005 ein solches Steuerstundungsmodell gezeichnet haben oder beigetreten sind oder der Außenvertrieb des Fonds erst nach dem 10. 11. 2005 begonnen hat.

Nicht betroffen von der Regelung ist u. a. die normale unternehmerische Tätigkeit bei denen Existenzgründer Anlaufverluste erleiden (keine modellhafte Gestaltung).




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