Stimmbindungsvertrag
Ein Gesellschafter darf sich im Rahmen der Treupflicht einem ändern Gesellschafter oder einem Dritten zu einer bestimmten Stimmabgabe verpflichten; stimmt er dann anders, so ist das zwar wirksam, kann ihn aber ersatzpflichtig machen.
Im Arbeitsrecht:
Mitbestimmung.
Schuldrechtlicher Vertrag, in dem sich ein Gesellschafter zu einem bestimmten Ab-stimmverhalten in einer Gesellschafterversammlung (bzw. Hauptversammlung) verpflichtet. Stimmbindungsverträge sind grundsätzlich wirksam, einklagbar und gern. § 894 ZPO vollstreckbar (BGHZ 48, 163). Nichtig ist allerdings der Stimmenkauf (§ 405 Abs. 3 Nr. 6 u. 7 AktG i.V. m. § 134 BGB; § 152 Abs. 1 GenG i.V. m. § 134 BGB; im Übrigen § 138 Abs. 1 BGB). Gern. § 136 Abs. 2 S.1 AktG ist auch ein Vertrag nichtig, durch den sich ein Aktionär verpflichtet, nach Weisung der Gesellschaft, des Vorstands oder des Aufsichtsrats der Gesellschaft oder nach Weisung eines abhängigen Unternehmens das Stimmrecht auszuüben.
ist ein schuldrechtlicher Vertrag, durch den sich ein stimmberechtigter Gesellschafter (Gesellschaft, Handelsgesellschaft) verpflichtet, sein Stimmrecht in bestimmter Weise auszuüben. Ein S. ist grundsätzlich gültig, unter verschiedenen Voraussetzungen aber nichtig, z. B. wegen Sittenwidrigkeit (§ 138 BGB). Bei Aktionären darf bei einem S. nicht ein besonderer Vorteil versprochen oder gewährt werden; darin läge eine Ordnungswidrigkeit (§ 405 III Nr. 6 AktG), und die Abmachung wäre nichtig (§ 134 BGB). Wird entgegen einem S. abgestimmt, so sind Stimmabgabe und Abstimmung wirksam; jedoch kann sich eine Schadensersatzpflicht ergeben. S. a. Mitbestimmung.
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