Stillstand eines Verfahrens

Hier unterscheidet man den tatsächlichen S., wenn die Parteien oder Beteiligten den Prozess nicht betreiben (Parteibetrieb), und den rechtlichen S.; diesen gibt es in 3 Arten: Unterbrechung, Aussetzung und Ruhen. Seine Folge ist, dass während des S. die prozessualen Fristen nicht laufen (bei Unterbrechung und Aussetzung auch nicht die Notfristen) und Prozesshandlungen unwirksam sind (§ 249 ZPO). Von S. der Rechtspflege spricht man, wenn die Tätigkeit der Gerichte durch Krieg oder andere Ereignisse aufhört (Unterbrechung eines Verfahrens).




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