Strafaufschub

das Hinausschieben des Beginns der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe durch die Vollstreckungsbehörde (i. d. R. Staatsanwaltschaft). Muß erfolgen, z.B. bei Krankheit, wenn von der Vollstreckung eine nahe Lebensgefahr für den Verurteilten zu befürchten ist; kann erfolgen, wenn der Verurteilte sich in einem körperlichen Zustand befindet, bei dem eine sofortige Vollstreckung mit der Einrichtung der Vollzugsanstalt unverträglich ist oder aus Gründen der Vollzugsorganisation. S. ist auch auf Antrag des Verurteilten möglich, sofern durch die sofortige Vollstreckung dem Verurteilten oder seiner Familie erhebliche, außerhalb des Strafzweckes liegende Nachteile erwachsen würden.

kann die Strafvollstreckungsbehörde bei noch nicht begonnener Strafvollstreckung nach §§ 455, 456 StPO gewähren; zwingend nur bei Krankheit des Verurteilten, wenn Vollstreckung Gefahr gesundheitlicher Schäden in sich birgt oder entsprechende Behandlung während der Vollstreckung nicht gewährleistet ist. Vorübergehender Strafaufschub (bis 4 Monate) auch aus anderen Gründen auf Antrag des Verurteilten, z.B. bei drohenden geschäftlichen oder persönlichen Nachteilen. Ein 4 Monate übersteigender St. ist landesrechtlich geregelte Gnadenmassnahme (Begnadigung); bis zu einem Jahr kann i. d. R. der Oberstaatsanwalt St. gewähren, für längere Dauer Generalstaatsanwalt oder Justizminister.

(§ 455 StPO) ist im Strafvollstreckungsrecht der Aufschub der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe. Der S. ist bei Vorliegen bestimmter Gründe (z.B. Geisteskrankheit) zulässig. Er kann dauernd oder vorübergehend sein.

Verlegung des Zeitpunktes des Haftbeginns auf einen späteren Termin. Hat die Vollstreckung bereits begonnen, so kommt nur eine Strafunterbrechung in Betracht. Gesetzlich geregelt ist der Strafaufschub in §§455 ff. StPO. Danach ist in bestimmten Fällen eine Bewilligung des Aufschubes
zwingend vorgeschrieben (z.B. Geisteskrankheit oder andere schwerwiegende Erkrankung). Er kann gewährt werden, wenn wegen des körperlichen Zustandes eine sofortige Vollstreckung mit den Vollzugseinrichtungen nicht verträglich ist (z. B. keine fachärztliche Behandlung möglich). Nach § 456 StPO kann
ein Strafaufschub auf Antrag des Verurteilten gewährt werden, wenn die sofortige Vollstreckung ihm oder
seiner Familie erhebliche Nachteile bringen würde.
Diese können wirtschaftlicher, aber auch ideeller Art sein (z. B. Niederkunft der Frau; Verlust der Arbeitsstelle). Ein solcher Strafaufschub darf aber die Dauer von vier Monaten nicht übersteigen. Jedoch ist auf dem Gnadenwege eine weitere Gewährung möglich (Begnadigung).
Gegen die ablehnende Entscheidung der Vollstreckungsbehörde aus § 455 oder § 456 StPO kann das Gericht angerufen werden, gegen dessen Entscheidung die sofortige Beschwerde statthaft ist. Hinsichtlich einer verwehrten Gnadenentscheidung ist ein Rechtsweg hingegen nicht gegeben.

Hat die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe noch nicht begonnen, so kann die Vollstreckungsbehörde (i. d. R. die StA) dem Verurteilten Strafaufschub (nach Vollstreckungsbeginn: Strafunterbrechung) bewilligen. Ein S. ist gesetzlich zwingend vorgeschrieben, wenn der Verurteilte in Geisteskrankheit verfällt, bei anderen Krankheiten, wenn die Vollstreckung voraussichtlich mit naher Lebensgefahr für ihn verbunden wäre. Sie kann aufgeschoben werden, wenn wegen des körperlichen Zustandes des Verurteilten eine sofortige Vollstreckung mit den Vollzugseinrichtungen nicht verträglich, z. B. eine notwendige fachärztliche Behandlung nicht möglich ist (§ 455 StPO), desgleichen aus Gründen der Vollzugsorganisation (§ 455 a StPO). Ein vorübergehender S. ist nach § 456 StPO auf Antrag des Verurteilten auch aus anderen Gründen zulässig, nämlich, wenn die sofortige Vollstreckung ihm oder seiner Familie erhebliche, außerhalb des Strafzwecks liegende Nachteile bereiten würde, insbes. wirtschaftlicher oder persönlicher Art (Verlust der Stellung; bevorstehende Niederkunft der Ehefrau u. dgl.). Doch darf in solchen Fällen ein S. 4 Mon. nicht übersteigen; die Frist berechnet sich vom festgesetzten Tag des Strafantritts an (h. M.). Ein längerer S. ist Gnadenmaßnahme, die nach landesrechtlicher Bestimmung der Gnadenordnung i. d. R. vom Oberstaatsanwalt bis zu 1 Jahr, für längere Zeit nur vom Generalstaatsanwalt oder Justizminister bewilligt werden kann. Gegen die ablehnende Entscheidung der Vollstreckungsbehörde aus § 455 oder § 456 StPO kann das Gericht angerufen werden, gegen dessen Beschluss sofortige Beschwerde zulässig ist; das Gericht kann einen vorläufigen Aufschub der Vollstreckung bis zu seiner Entscheidung anordnen (§§ 458 II, III, 462 StPO). Dagegen unterliegt die ablehnende Gnadenentscheidung der Staatsanwaltschaft nach h. M. grundsätzlich nicht gerichtlicher Nachprüfung, sondern nur der Dienstaufsichtsbeschwerde (Gnadenrecht).




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