Streitwertfestsetzung gerichtliche Festsetzung des (Zuständigkeits-, Rechtsmittel- oder Gebühren-) Streitwertes. Sie erfolgt in Zweifelsfällen (vgl. §§ 61 ff. GKG) von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei durch Beschluss und ausnahmsweise (bei Festsetzung von Amts wegen) auch im Urteil (im Arbeitsgerichtsverfahren muss eine Streitwertfestsetzung im Urteil erfolgen, § 61 Abs. 1 ArbGG). Eine erfolgte Streitwertfestsetzung ist regelmäßig für die Bemessung der Gerichtskosten (§ 62 GKG) und der Rechtsanwaltsgebühren (§ 32 Abs. 1 RVG) bindend, kann aber vom Rechtsmittelgericht von Amts wegen (für das gesamte Verfahren oder nur für das Rechtsmittelverfahren) geändert werden (§ 63 Abs. 3 GKG).
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