Subsumtionsirrtum

ist der Irrtum über die rechtliche Einordnung eines Sachverhalts (z.B. der Täter sieht eine Urkunde fälschlich nicht als Urkunde an). Der S. ist kein Tatbestandsirrtum, sondern grundsätzlich unbeachtlich. Erforderlich für die vorsätzliche Tatbestandsverwirklichung ist allerdings, dass der Täter auf der Grundlage des Wissens um die zugrundeliegenden Tatsachen diese nach Laienart richtig wertet (Parallelwertung in der Laiensphäre). Andernfalls befindet er sich in einem Tatbestandsirrtum. Der umgekehrte S. ist eine irrtümliche Annahme des Täters über den Anwendungsbereich einer Norm (Wahndelikt) (z.B. der Täter glaubt, ein bloßes Stück Papier sei eine Urkunde). Lit.: Heidingsfelder, T., Der umgekehrte Subsumtionsirrtum, 1991; Schwegler, /., Der Subsumtionsirrtum, 1995

Irrtumslehre.

(fehlerhafte Anwendung von Rechtsvorschriften auf den Sachverhalt infolge Rechtsirrtums) Irrtum.




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