Tarifgebundenheit

ist die Gebundenheit an die Normen des Tarifvertrags. Lit.: Bartz, A., Die Friedenspflicht der Gewerkschaft, 2002

(Tarifbindung): Betrifft die Frage, welche Personen der Normsetzungsbefugnis der Tarifvertragsparteien unterliegen. Nach §3 Abs. 1 TVG sind grundsätzlich nur die Mitglieder der Tarifvertragsparteien und der Arbeitgeber, der selbst Partei des Tarifvertrages ist, tarifgebunden.
Die Tarifgebundenheit beginnt daher mit dem Eintritt in eine Koalition beziehungsweise für den Arbeitgeber auch mit dem Abschluss eines Firmentarifvertrages.
Nach § 3 Abs. 3 TVG bleibt die Tarifgebundenheit bestehen, bis der Tarifvertrag endet. Diese Regelung hat zur Folge, dass auch beim Austritt eines Arbeitsvertragspartners aus dem Verband der Ausgetretene aufgrund der gesetzlichen Fiktion seiner Tarifgebundenheit weiterhin an den Tarifvertrag gebunden bleibt. Durch die Erklärung der Allgemeinverbindlichkeit eines Tarifvertrages nach § 5 TVG wird die Tarifgebundenheit auch auf die Außenseiter erstreckt. Vergleiche auch Ausführungen zur Geltung von Tarifnormen.

Tarifvertrag.




Vorheriger Fachbegriff: Tariffähigkeit | Nächster Fachbegriff: Tarifkonkurrenz


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen