Geltung von Tarifnormen

(Normwirkung von Tarifverträgen): unmittelbare und zwingende Wirkung von Normen eines Tarifvertrages (§ 4 Abs. 1 S.1 TVG). Unmittelbarkeit bedeutet, dass die Normen des Tarifvertrages auf das Arbeitsverhältnis einwirken, ohne dass es auf die Kenntnis der Parteien vorn Tarifvertrag ankommt. Die zwingende Wirkung besteht darin, dass anders lautende Normen nach § 134 BGB nichtig sind. Es besteht ausnahmsweise auch die Möglichkeit, dass Tarifnormen keine unmittelbare Wirkung haben. Dies kann bei sog. negativen Inhaltsnormen (etwa Wettbewerbsverboten) der Fall sein, welche nur negativ den Inhalt des Arbeitsverhältnisses regeln.
Voraussetzungen der Geltung: Gern. § 4 Abs. 1 TVG gelten Inhaltsnormen, Abschlussnormen und Beendigungsnormen eines Tarifvertrages nur zwischen den beiderseits Tarifgebundenen (Tarifgebundenheit). Daher ist die Tarifgebundenheit Voraussetzung für die Geltung solcher Tarifnormen. In §3 Abs. 2 TVG sieht der Gesetzgeber abweichend vom Erfordernis der beiderseitigen Tarifbindung vor, dass Normen über betriebliche oder betriebsverfassungsrechtliche Fragen (4 Betriebsnorm, betriebsverfassungsrechtliche Norm) schon aufgrund der Tarifgebundenheit nur des Arbeitgebers gelten sollen. Die Arbeitnehmer werden auch dann von solchen Tarifnormen erfasst, wenn sie ihrerseits nicht tarifgebunden sind (Außenseiter). Wegen dieser Anordnung der Außenseiterwirkung sind die Arbeitnehmer in ihrer negativen Koalitionsfreiheit betroffen. Gerade mit Rücksicht darauf, dass betriebliche Normen in Form von Ordnungsnormen aber auch nachteilhaft für die Arbeitnehmer sein können, stellt sich die Frage nach der Verfassungsmäßigkeit von § 3 Abs. 2 TVG. Teilweise wird diese Frage dahin entschieden, dass die alleinige Tarifgebundenheit des Arbeitgebers nur bei die Arbeitnehmer begünstigenden Normen ausreichen dürfe (Argument der verfassungskonformen Auslegung). Demgegenüber wird angeführt, dass auch die Koalitionsfreiheit nicht schrankenlos gewährt ist. Betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen können sachnotwendig nur einheitlich geregelt werden. Aus diesem Grund hat der Gesetzgeber mit der Regelung eine Ausgestaltung der Koalitionsfreiheit vorgenommen. Dies stellt die Rechtfertigung für den Eingriff in die Koalitionsfreiheit dar.




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