Tariflohnerhöhung und Zuschläge

Im Arbeitsrecht :

Erhält ein der -Tarifbindung unterliegender AN eine übertarifliche -Arbeitsvergütung o. neben dem Tariflohn (TL) besondere Zuschläge, so ist er daran interessiert, dass ihm die T. effektiv zufliesst. Sofern der Tarifvertrag keine -Effektivklausel enthält, gelten folgende Grundsätze: Die tarifl. Lohnerhöhung zieht i. Zw. keine verhältnismässige Erhöhung der bisherigen Lohnsätze u. Zulagen nach sich, da diese in der Vergangenheit häufig im Hinblick auf einen als unzureichend empfundenen TL gewährt wurden, so dass der frühere übertarifl. Lohn durch die T. aufgesaugt wird (AP 9, 10 zu § 4 TVG Übertariflicher Lohn und Tariflohnerhöhung; DB 79, 215; AP 47 zu § 242 BGB Gleichbehandlung, AP 1 zu § 61 TVAL II = NZA 87, 281). Dies gilt auch dann, wenn der Zuschlag lange Zeit gezahlt worden ist (AP 13, 15 zu § 4 TVG Übertarifl. Lohn u, Tariflohnerhöhung) o. zum Ausgleich für eine Arbeitszeitverkürzung gezahlt wurde (AP 57 zu § 1 TVG Tarifverträge: Metallindustrie = NZA 87, 607; AP 58 := NZA 87, 848). Andererseits kann ein Tarifvertrag nicht die Aufsaugung bestimmter einzelvertraglich gezahlter Zulagen bestimmen (AP 12 zu § 4 TVG Ordnungsprinzip = NZA 86, 790). Die Verpflichtung des AG zur Fortzahlung des übertarifl. Spitzenbetrages o. der Zuschläge besteht jedoch dann, wenn aus dem ArbVertr. zu ermitteln ist, dass die Zulage nicht nur zum gegenwärtigen, sondern zum jeweiligen TL gezahlt werden soll. Dies ist vor allem bei echten Leistungs- o. Erschwerniszulagen der Fall (AP 5, 10 zu § 4 TVG Übertariflicher Lohn und Tariflohnerhöhung; DB 80, 1350). Getrennte Festsetzung von TL u. übertarifl. Zuschlag spricht indiziell für eine Leistungszulage, wogegen die Zusammenrechnung von TL u. übertarifl. Lohn in einen Gesamtbetrag, Zahlung des Zuschlages unter jederzeitigem Widerruf dafür sprechen, dass die übertarifl. Bezüge durch die T. aufgesaugt werden sollen. Umschliesst eine tarifvertragliche Verdienstsicherung neben dem Tariflohn aussertarifliche Zulagen, liegt insoweit eine zulässige Berechnungsgrundlage für den verdienstgesicherten Durchschnittsverdienst und keine unzulässige Effektivklausel vor (AP 9 zu § 4 TVG Effektivklausel). Die Anrechnung einer Tariflohnerhöhung auf über-/aussertarifliche Zulagen und der Widerruf von über-/aussertariflichen Zulagen aus Anlass und bis zur Höhe einer Tariflohnerhöhung unterliegen dann nach § 87 I Nr. 10 BetrVG der Mitbestimmung des Betriebsrats, wenn sich dadurch die Verteilungsgrundsätze ändern und darüber hinaus für eine anderweitige Anrechnung bzw. Kürzung ein Regelungsspielraum verbleibt. Dies gilt unabhängig davon, ob die Anrechnung durch gestaltende Erklärung erfolgt oder sich automatisch vollzieht (GS AP 52 zu § 87 BetrVG 1972 Lohngestaltung = NZA 92, 967). Vereinfacht ausgedrückt besteht ein Mitbestimmungsrecht immer dann, wenn sich das Verhältnis der einzelnen Zulagen zueinander im Betrieb ändert. Das MBR entfällt, wenn der Betriebsrat aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen die verbleibenden Zulagen nicht beeinflussen kann. Es besteht, wenn der AG einen Dotierungsrahmen anderweitig verteilen will. Das MBR besteht jedoch nur bei kollektiven Massnahmen. Hierzu gibt es zahlreiche Folgeerscheinungen (AP 53 -= DB 93, 46; AP 54-57, 60 aaO; v. 27. 10. 92 — 1 ABR 17/92 — NZA 93, 561; v. 23. 3. 93-1 AZR 582/92— NZA 93, 904; Lit.: Hromadka DB
92, 1573; Richardi NZA 92, 961; Schukai NZA 92, 967; Schwab BB
93, 495; Stege/Schneider DB 92, 2342; Weber/Hoss NZA 93, 632; Weyand ArbuR 93, 1. Es verstösst aber gegen den Gleichheitssatz, durch Tarifvertrag die Anrechnung übertariflicher Lohnteile allein für altersgesicherte AN an das Einvernehmen mit dem Betriebsrat zu binden (AP 16 zu § 4 TVG Übertarifl. Lohn u. Tariflohnerhöhung = NZA 85, 663). Lit.: Sauerbier AR-Blattei Tariflohnerhöhung I; Schneider DB 93, 2530.




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