Tatsache

bedeutet im jur. Sprachgebrauch einen sinnlich wahrnehmbaren od. feststellbaren Zustand od. Vorgang.

(§ 186 StGB) ist im Strafrecht - im Rahmen der üblen Nachrede - etwas Geschehenes oder Bestehendes, das in die Wirklichkeit getreten und daher dem Beweis zugänglich ist (z. B. E lügt, F korrumpiert, H plagiiert, I betrügt, M kolludiert, P schmiert, R fälscht, S hochstapelt, W erpresst, alle zusammen sind korrupt usw.). Den Gegensatz hierzu bildet das Werturteil. Die Abgrenzung im Einzelfall ist schwierig.Im Prozessrecht ist für die Feststellung von Tatsachen grundsätzlich das Eingangsgericht und für die Überprüfung das Berufungsgericht zuständig. Lit.: Hilgendorf, E., Tatsachenaussagen und Werturteile im Strafrecht, 1998; Thomma, S., Die Grenzen des Tatsachenbegriffs, 2003; Manteujfel, K., Die erneute Tatsachenfeststellung in der Berufung, NJW 2005, 2963

bedeutet im juristischen Sprachgebrauch - im Gegensatz zum Rechtsbegriff - einen sinnlich wahrnehmbaren oder feststellbaren Zustand oder Vorgang. T. sind z. B. Veränderungen an Sachen, menschliche Handlungen, auch geistige oder seelische Zustände wie Kenntnis bestimmter Vorgänge, Wille zu bestimmten Handlungen. Die T. bilden die Grundlage der Subsumtion und damit der Rechtsanwendung. Einfache Rechtsbegriffe (z. B. Eigentum, Mietverhältnis) werden wie T. behandelt, wenn sie zwischen den Parteien oder Beteiligten außer Streit stehen. S. a. notorische Tatsache.




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