TeilnehmergemeinschaftDie nach § 10 Nr. 1 FlurbG am Verfahren der Flurbereinigung beteiligten Grundstückseigentümer und Erbbauberechtigten bilden kraft Gesetzes eine der Aufsicht der Flurbereinigungsbehörde unterstehende T. als Körperschaft des öffentl. Rechts, die mit dem Flurbereinigungsbeschluss entsteht (§§ 16, 17 FlurbG). Sie nimmt die gemeinschaftlichen Angelegenheiten der Teilnehmer wahr, insbes. die gemeinschaftlichen Anlagen (nach dem Wege- und Gewässerplan) herzustellen und zu unterhalten und die erforderlichen Bodenverbesserungen durchzuführen (Einzelheiten §§ 18, 42 FlurbG). Sie kann die Teilnehmer zu Geld- und Sachbeiträgen heranziehen (§ 19 FlurbG). Der von den Teilnehmern gewählte ehrenamtliche Vorstand führt die Geschäfte der T.; die Vertretung der T. obliegt dem aus seiner Mitte gewählten Vorsitzenden (§§ 21 ff. FlurbG). Die T. erlischt, wenn ihre Aufgaben in der Schlussfeststellung der Flurbereinigungsbehörde über den Abschluss des Verfahrens für abgeschlossen erklärt werden (§ 149 IV FlurbG); soweit dies bei Abschluss der Flurber. noch nicht der Fall ist - z. B. wegen Abwicklung von Verbindlichkeiten -, nach Erfüllung der Aufgaben durch Auflösung (§§ 151-153 FlurbG).
Weitere Begriffe : Stationierungsschaden | widerrechtlich | Termin |
MMnews
|