Teilnehmer

ist der sich an einer (fremden) Handlung beteiligende Mensch. Im Strafrecht ist T., wer einen anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat bestimmt (Anstiftung) oder ihm zu einer vorsätzlich begangenen rechtswidrigen Tat vorsätzlich Hilfe leistet (Beihilfe). Seine Strafe richtet sich nach der Strafdrohung für den Täter (vgl. §27 II StGB), doch ist das Fehlen oder Vorliegen besonderer persönlicher Merkmale zu berücksichtigen (§ 28 StGB) und jeder Beteiligte nach seiner Schuld ohne Rücksicht auf die Schuld anderer zu bestrafen (§ 29 StGB).

In § 28 Abs. 1 StGB legal definierter Oberbegriff für Anstifter (§ 26 StGB) und Gehilfen (§ 27 StGB) einer Vorsatztat. Teilnehmer sind im Verhältnis zu Tätern (Täterschaft, Vorsatz) Mitwirkende an einer Vorsatztat auf niedrigerer Stufe. Da sie nicht in den Zurechnungsverband der Täterschaft einbezogen sind, ist die Straftat für sie nicht die eigene, sondern die Tat eines anderen. Strafgrund ist nach heute h. M., dass der Teilnehmer vorsätzlich einen eigenen Rechtsgutangriff begeht, dessen Wirksamkeit von der Haupttat abhängig ist, sog. akzessorietätsorientierte Verursachungstheorie oder Förderungstheorie. Gemeinsame Voraussetzungen der Teilnahme:
1) Das betroffene Rechtsgut muss vor Angriffen des fraglichen Teilnehmers geschützt sein. Daran fehlt es bei Begegnungsdelikten (Teilnahme, notwendige), wenn der Gesetzgeber nur die Strafbarkeit einer Person festlegt.
Beispiel: Wucher (§ 291 StGB). Hier ist nur die Strafbarkeit des \'Wucherers erwähnt; der Bewucherte ist straflos, selbst wenn er den Wucherer zu der Ausbeutung an sich selbst veranlasst hat.
2) Es muss die Haupttat eines anderen vorliegen. Darunter ist der Versuch oder die Vollendung einer Vorsatztat durch einen vom Teilnehmer personenverschiedenen Täter zu verstehen. Teilnahmefähige Haupttaten sind sowohl Aktivtaten als auch Unterlassungsdelikte, ferner eigenhändige Delikte und Sonderdelikte, nach § 11 Abs. 2 StGB auch jede Vorsatz-Fahrlässigkeits-Kombination. Die Tat muss rechtswidrig, aber nicht notwendig schuldhaft begangen worden sein (imitierte Akzessorietät).
3) Der Teilnehmer muss einen objektiven Beitrag
i. S. d. §§26, 27 StGB zur Haupttat geleistet haben.
4) Sog. doppelter Teilnehmervorsatz, d. h.:
a) der Teilnehmer muss zunächst alle tatbezogenen objektiven und subjektiven Merkmale der Haupttat in der Person des Haupttäters in seinen eigenen Vorsatz aufgenommen haben. Besondere persönliche Merkmale muss er selbst aufweisen. Des Weiteren muss der Teilnehmer die Haupttat als wenigstens umrisshaftes Geschehen in tatsächlicher Hinsicht konkretisiert haben. Auch muss jeder Teilnehmer Erfolgswillen hinsichtlich der Haupttat besitzen, es also zu einer materiellen Rechtgutbeeinträchtigung kommen lassen wollen (vgl. agent provocateur).
b) Schließlich setzt der Teilnehmervorsatz zumindest dolus eventualis bezüglich des eigenen Mitwirkungsbeitrages voraus.
5) Tatzeit der Teilnahme: Gemäß § 8 StGB der Zeitraum, in welchem der Teilnehmer seinen Beitrag oder seine Beiträge erbracht hat.
6) Strafverfolgungsverjährung: Mit Beendigung der Haupttat. Die Verjährungsfrist richtet sich nach dem Strafrahmen der Haupttat.
7) Besonderheiten für den Teilnehmer ergeben sich bei Irrtümern des Haupttäters über Rechtfertigungsgründe in seiner Person:
Befindet sich der Haupttäter in einem Erlaubnistatbestandsirrtum, weiß dagegen der Tatveranlasser oder Mitwirkende, dass der Rechtfertigungsgrund nicht vorliegt, so wird dieser bei Allgemeindelikten mittelbarer Täter kraft überlegenen Wissens. Bei eigenhändigen Delikten oder Sonderdelikten ist diese Konstruktion ausgeschlossen, wenn der Beteiligte nicht die notwendige Täterqualität besitzt. Hier kommt nur Teilnahme in Betracht, die aber eine vorsätzliche rechtswidrige Haupttat voraussetzt. Ob die im Erlaubnistatbestandsirrtum begangene Straftat trotz des Vorsatzausschlusses beim Haupttäter teilnahmefähig ist, hängt von der dogmatischen Begründung ab: Nach der Lehre von den negativen Tatbestandsmerkmalen und der Unrechtstheorie, die entweder unmittelbar oder wegen der Gleichstellung von Tatbestands- und Erlaubnistatbestandsirrtum zum Vorsatzausschluss gelangen, ist eine teilnahmefähige Haupttat nicht gegeben und der Beteiligte dann straflos. Eine Anstiftung oder Beihilfe ist nur nach der rechtsfolgenverweisenden eingeschränkten Schuldtheorie möglich, weil diese beim Haupttäter nicht den Vorsatz selbst, sondern nur die Vorsatzschuld verneint. Unterliegt der Beteiligte derselben Fehlvorstellung wie der Haupttäter, so stellt er sich Umstände vor, bei deren Vorliegen keine rechtswidrige Haupttat vorläge. Da es sich bei dem Merkmal „rechtswidrig” um ein normatives Tatbestandsmerkmal (Tatbestand) des Teilnehmerdelikts handelt und hierfür § 16 Abs. 1 StGB unmittelbar gilt, fehlt damit der Teilnehmervorsatz. Auf den dogmatischen Streit um die Begründung des Erlaubnistatbestandsirrtums kommt es deshalb insoweit nicht an.
Befindet sich der Haupttäter in einem Erlaubnisirrtum, weiß dagegen der Tatveranlasser oder Mitwirkende, dass der Rechtfertigungsgrund nicht vorliegt, so wird dieser bei Allgemeindelikten mittelbarer Täter kraft überlegenen Wissens. War der Erlaubnisirrtum des Vordermannes unvermeidbar, so handelt er gemäß § 17 S. 1 StGB schuldlos und die Steuerungsherrschaft folgt dann schon aus dem Verantwortungsmangel des schuldlosen Tatmittlers. War der Irrtum des Vordermannes vermeidbar, so folgt die mittelbar täterschaftliche Zurechnung aus dem Prinzip des Täters hinter dem Täter.
Bei eigenhändigen Delikten oder Sonderdelikten ist diese Konstruktion ausgeschlossen, wenn der Beteiligte nicht die notwendige Täterqualität besitzt. Gegeben ist dann Anstiftung oder Beihilfe. Die dafür notwendige vorsätzliche und rechtswidrige Haupttat ist gegeben, da der Erlaubnisirrtum nur die Schuld berührt und es nach dem Grundsatz der limitierten Akzessorietät nicht auf die Schuld des Haupttäters ankommt. Unterliegt der Teilnehmer derselben Fehlvorstellung wie der Haupttäter, so liegt ein Irrtum über die rechtlichen Grenzen des normativen Tatbestandsmerkmals „rechtswidrige” Tat vor. Dieser ist Subsumtionsirrtum und kann im Einzelfall zum eigenen Verbotsirrtum des Teilnehmers werden.

Teilnahme an einer Straftat.




Vorheriger Fachbegriff: teilnehmende Beobachtung | Nächster Fachbegriff: Teilnehmergemeinschaft


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen