Teilungist die Zerlegung eines Ganzen in einzelne Abschnitte. Im Verfassungsrecht ist besonders bedeutsam die Gewaltenteilung, im Verfahrensrecht die T. des Vermögens des Schuldners in der Zwangsvollstreckung (§§ 874 ZPO, 106 ZVG). Im Privatrecht sind Einheiten oder gemeinschaftliche Vermögen durch T. auflösbar (Auseinandersetzung z. B. §§ 734, 752, 2047 BGB). Lit.: Schmidt-Eichstaedt, G. u. a., Teilungsgenehmigung und Grundbuchsperre, NJW 1999, 385; Fiedler, M., Teilverpfändung von GmbH-Anteilen, 2003
Weitere Begriffe : Verhandlung, mündliche | Verursachung | Wertersatzverfall |
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