Termin
bestimmter Zeitpunkt, zu dem eine rechtliche Wirkung eintreten oder etwas geschehen soll. Im Verfahrensrecht: ein im Voraus bestimmter Zeitpunkt für ein gemeinsames Handeln von Gericht und Parteien; gleichbedeutend mit Sitzung.
Im Zivilprozessrecht ist T. ein im voraus bestimmter Zeitpunkt für ein gemeinsames Handeln von Gericht und Parteien. Im Termin kann z. B. eine mündliche Verhandlung, Beweisaufnahme oder Entscheidungsverkündung stattfinden. Der T. wird vom Gericht bestimmt und den Parteien durch Ladung bekannt gegeben. Der T. beginnt mit Aufruf der Sache, § 220 ZPO, ebenso § 243 StPO. Er endet durch Verkündung einer Entscheidung (z. B. Urteil, Vertagung u. a.). Verlegung eines T.s.
. Im Privatrecht ist T. der bestimmte Zeitpunkt, zu dem etwas geschehen soll oder eine Wirkung eintritt (Auslegungsregeln in §§ 192 f. BGB). Im Prozessrecht ist T. der Zeitpunkt, an dem eine Verhandlung, ein Verhandlungsabschnitt oder die Verkündung einer Entscheidung stattfindet. Die ZPO bezeichnet zuweilen die Verhandlung selbst als T. (z. B. § 220). Der T. wird durch den Vorsitzenden des Gerichts bestimmt.
(Zeitpunkt, Frist) ist im Privatrecht (§§ 186 ff. BGB) der bestimmte Zeitpunkt, an dem etwas geschehen soll (z. B. Lieferung einer Kaufsache) oder eine Rechtswirkung von selbst eintritt (z. B. Fälligkeit der Kaufpreisschuld). Dieser Zeitpunkt kann durch Gesetz, Hoheitsakt oder Rechtsgeschäft bestimmt sein. Im Verfahrensrecht (z.B. §§214 ff. ZPO) ist T. ein im Voraus durch das Gericht genau bestimmter Zeitpunkt für gemeinschaftliche Prozesshandlungen des Gerichts mit Parteien oder Dritten. Er beginnt mit dem Aufruf der Sache. Er ist von einer Partei versäumt, wenn sie bis zum Schluss nicht verhandelt. Lit.: Löhning, M., Fristen und Termine im Zivilrecht, 2. A. 2006; Schneider, E., Terminsverlegung, NJW 2006, 886
i. w. S. jeder bestimmte Zeitpunkt, an dem etwas geschehen soll oder eine Rechtswirkung eintritt, i. e. S. der Verfahrensrechte eine im Voraus bestimmte Zeit zu gemeinsamem Handeln von Gericht und Parteien. Der Termin im engeren, verfahrensrechtlichen Sinne kann im Zivilprozess z.B. der Durchführung der mündlichen Verhandlung (als sog. früher erster Termin, Haupttermin oder Fortsetzungstermin), der Durchführung der Beweisaufnahme (Beweisaufnahmetermin), der Verkündung einer Entscheidung (Verkündungstermin) oder der Protokollierung eines Prozessvergleichs (Protokollierungstermin) dienen. Solche Termine sind vom Vorsitzenden unverzüglich von Amts wegen zu bestimmen (§216 Abs. 1, 2 ZPO), die Parteien sind zu ihnen zu laden (Ladung, zu den Mindestladungsfristen vgl. §§217, 274 Abs. 3 ZPO), soweit sie nicht in einer Entscheidung verkündet werden (§ 218 ZPO).
Frist, mündliche Verhandlung.
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