Theologische Fakultätengeniessen als staatliche Einrichtungen der Forschung und Lehre das Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit. Da sie zugleich Ausbildungsstätten für angehende Geistliche sind, muss - mit Rücksicht auf die Religionsfreiheit und die innere Autonomie der Religionsgesellschaften - eine hinreichende Beteiligung der Kirchen bei der rechtlichen Regelung einschlägiger Angelegenheiten gewährleistet sein. Diesem Zweck dienen insbesondere Konkordate und Kirchenverträge.
Weitere Begriffe : Marktordnung | Polizeipflichtige Personen | Hexenprozess |
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