Fahnenflucht
Wenn sich ein Soldat unerlaubt endgültig von der Truppe entfernt, um sich der Verpflichtung zum Wehrdienst oder zu einem bewaffneten Einsatz zu entziehen, begeht er Fahnenflucht, die mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft wird (§16 Wehrstrafgesetz).
(Desertion), unberechtigte Entfernung von der Truppe in der Absicht, sich der Wehrdienstverpflichtung dauernd od. zeitweise zu entziehen (§ 16 WStG); Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren. Stellt sich Täter innerhalb eines Monats, kann auf Strafarrest nicht unter 3 Wochen erkannt werden. Beihilfe u. Anstiftung eines Nichtsoldaten zur F. wird nach § 109c mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren bestraft; Unterschlupfgewährung zieht Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren nach sich.
(§16 WStG) ist das eigenmächtige Verlassen der Truppe oder der Dienststelle oder das eigenmächtige Fernbleiben von der Truppe oder der Dienststelle durch einen Bundeswehrangehörigen, um sich der Verpflichtung zum Wehrdienst dauernd oder für die Zeit eines bewaffneten Einsatzes zu entziehen oder die Beendigung des Wehrdienstverhältnisses zu erreichen. Die F. ist strafbar. Vergleichbar mit der F. ist bei Ersatzdienstpflichtigen die Dienstflucht (§ 53 ZDG). Lit.: Seidler, F., Fahnenflucht, 1993; Kraft, T., Fahnenflucht und Kriegsneurose, 1994
im Wehrstrafgesetz (WStG) ein Straftatbestand der militärischen Straftaten, der eine Verletzung der Pflicht zur militärischen Dienstleistung erfasst (§ 16 WStG). Bestraft wird ein Soldat der Bundeswehr, wenn er, in der Absicht, sich seiner Verpflichtung zum Wehrdienst dauernd oder für die Zeit eines bewaffneten Einsatzes zu entziehen oder die Beendigung des Wehrdienstverhältnisses zu erreichen, seine Truppe oder Dienststelle eigenmächtig verlässt oder ihr fernbleibt (§ 16 Abs. 1 WStG), wobei bereits der Versuch der Fahnenflucht strafbar ist (§ 16 Abs. 2 WStG). Die Tat kann mit bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe (§ 16 Abs. 1 WStG), oder wenn sich der Täter innerhalb eines Monates stellt und bereit ist seiner Verpflichtung zum Wehrdienst nachzukommen, mit bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe (§ 16 Abs. 3 WStG) bestraft werden. Bei dem Delikt der Fahnenflucht besteht zudem die Besonderheit, dass die versuchte Anstiftung hierzu strafbar ist (§ 16 Abs. 4 WStG). Auch Zivilisten können wegen Anstiftung, versuchter Anstiftung und Beihilfe zur Fahnenflucht bestraft werden. Die Fahnenflucht ist die schwerste Verletzung der in §7 des Soldatengesetzes (SG) normierten dienstlichen Grundpflicht des Soldaten, treu zu dienen. Der Unterschied zur eigenmächtigen Abwesenheit liegt vor allem darin, dass der Täter bei der Verwirklichung des Tatbestandes der Fahnenflucht in der Absicht handeln muss, sich auf Dauer oder wenigstens für eine bestimmte kritische Phase vom Wehrdienst völlig zu lösen. Eine entsprechende Regelung (Dienstflucht) besteht auch für Zivildienstleistende nach § 53 des Zivildienstgesetzes (ZDG).
begeht ein Bundeswehrangehöriger, der eigenmächtig seine Truppe oder Dienststelle verlässt oder ihr (z. B. nach Urlaubsablauf) fernbleibt, um sich der Verpflichtung zum Wehrdienst dauernd oder für die Zeit eines bewaffneten Einsatzes zu entziehen oder die Beendigung des Wehrdienstverhältnisses (z. B. durch Entlassung wegen Unwürdigkeit) zu erreichen. Die Strafe ist Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren, der Versuch strafbar. Stellt sich der Täter innerhalb eines Monats zum Wehrdienst (Unterfall der tätigen Reue), ist die Höchststrafe 3 Jahre; § 16 WStG. Nichtsoldaten, die einen Soldaten zur F. verleiten oder zu verleiten suchen oder ihm die F. erleichtern, sind nach §§ 26, 27, 30 StGB, §§ 1 IV, 16 WStG strafbar. Fehlt dem Soldaten die Absicht, sich dem Wehrdienst überhaupt zu entziehen, ist er aber vorsätzlich oder fahrlässig länger als drei volle Kalendertage von der Truppe abwesend, so liegt eigenmächtiges Fernbleiben vor, das milder bestraft wird (§ 15 WStG, der auch bei Anstiftung, Beihilfe oder versuchter Beteiligung eines Nichtsoldaten heranzuziehen ist; § 1 IV WStG). Für Zivildienstpflichtige gelten entsprechende Strafvorschriften gegen Dienstflucht und eigenmächtige Abwesenheit nach §§ 52, 53 des ZivildienstG.
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