Transsexualität
(lat.: trans = hinüber, sexus: Geschlecht); psychisch bedingtes, beherrschendes Gefühl der Zugehörigkeit zum anderen Geschlecht. Berechtigt den Betroffenen nach dreijähriger Dauer, wenn keine Änderung des Empfindens zu erwarten ist, zu dem Antrag, durch Entscheidung des Amtsgerichts seinen Vornamen zu ändern (Voraussetzung: zwei Sachverständigengutachten); ferner unter den zusätzlichen Voraussetzungen, daß er unverheiratet und dauernd fortpflanzungsunfähig ist und sich einer operativen Geschlechtsumwandlung unterzogen hat, zur Beantragung gerichtlicher Feststellung seiner neuen Geschlechtszugehörigkeit.
als Folge des Drangs, dem anderen Geschlecht anzugehören (Transsexualismus), berechtigt nach 3-jähriger Dauer den Betroffenen zu dem Antrag, durch Entscheidung des Amtsgerichts die Vornamen zu ändern, wenn keine Änderung des Empfindens zu erwarten ist (die gesetzl. Mindestaltersgrenze von 25 Jahren ist verfassungswidrig und deshalb ungültig, BVerfG NJW 1993, 1517). Das AG entscheidet im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit nach Einholung zweier Sachverständigengutachten. Die Änderung wird durch Randvermerk im Personenstandsregister eingetragen. Ferner kann unter den zusätzlichen Voraussetzungen, dass der Antragsteller unverheiratet und dauernd fortpflanzungsunfähig ist und sich einer operativen Geschlechtsumwandlung unterzogen hat, eine gerichtliche Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit in einem entsprechenden Verfahren beantragt werden (TranssexuellenG v. 10. 9. 1980, BGBl. I 1654, m. spät. Änd.; dort auch über weitere Rechtsfolgen: Eltern-Kind-Verhältnis, Renten- u. ä. Ansprüche).
Die Kosten einer notwendigen geschlechtsanpassenden Operation sind gem. §§ 27 ff. SGB V zu ersetzen.
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