Trennung von Staat und Kirche

verfassungsrechtlicher Grundsatz, wonach es in der Bundesrepublik Deutschland weder eine Staatsreligion noch eine Staatskirche gibt, sondern Staat und Kirche voneinander unabhängig sind und der Staat allgemeine Glaubens-, Gewissens- und Bekenntnisfreiheit sowie die Freiheit zur Vereinigung zu Religionsgesellschaften und deren Recht auf Selbstverwaltung im Rahmen der allgemeinen Gesetze gewährleistet. Bereiche, in denen sich die Aufgaben von Staat und Kirche überschneiden (z.B. Schule), werden meist vertraglich geregelt (Konkordat, Kirchen vertrag). Die von den Religionsgemeinschaften erhobenen Steuern werden allerdings weitgehend durch den Staat eingezogen (Kirchensteuer).

Staatskirchenrecht.

Der Grundsatz der T. v. S. u. K. steht im Gegensatz zum System der Staatskirche, die durch die organisatorische Einheit von Staat und Kirche gekennzeichnet ist, aber auch schon zur Einführung einer Staatsreligion. In der BRep. ist durch die Verweisung des Art. 140 GG auf Art. 137 WV („Es besteht keine Staatskirche“) die T. v. S. u. K. verfassungsmäßig verankert. Es wird keine Religion und kein Bekenntnis vom Staat privilegiert; nach Art. 4 GG ist die Glaubens-, Gewissens- und Bekenntnisfreiheit allgemein gewährleistet. Der Staat garantiert die Freiheit der Vereinigung zu Religionsgesellschaften und deren Recht der Selbstverwaltung im Rahmen der allgemeinen Gesetze. Die rechtliche Regelung der Beziehungen zwischen Kirchen und Staat durch Konkordate und Kirchenverträge (Staatskirchenrecht) steht der T. v. S. u. K. nicht entgegen. Die Verpflichtung zu den auf Gesetz, Vertrag oder besonderen Rechtstiteln begründeten Staatsleistungen an die Religionsgesellschaften bleibt so bis heute wirksam, wenngleich ihre Ablösung durch Landesgesetz vorgesehen ist. Ferner sind die Religionsgesellschaften verfassungsmäßig ermächtigt, gemäß den landesrechtlichen Bestimmungen Steuern zu erheben; diese werden weitgehend durch den Staat eingezogen (Kirchensteuer).




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