Trunkenheit am Steuer

Alkohol, Ausnüchterung, Fahruntüchtigkeit. Wer im Verkehr ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, auch wenn dies nur fahrlässig geschieht (§316 StGB, sogenannte schlichte Trunkenheit).
Wird, durch den Alkoholeinfluß bedingt, Leib oder Leben anderer gefährdet oder geschieht dies hinsichtlich fremder Sachen von bedeutendem Wert, dann ist dies - wenn, wie regelmäßig, die Gefahr nicht vorsätzlich, sondern nur fahrlässig verursacht wurde - mit Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren oder mit Geldstrafe bedroht (§ 315c Absatz 1 Nr. la, Absatz 3 StGB). Die Fahrerlaubnis ist in diesen Fällen grundsätzlich (auch schon vorläufig) zu entziehen. Die Polizei darf den Führerschein eines Kraftfahrers, der unter Alkoholeinfluß betroffen wird, nicht nur dann beschlagnahmen, wenn zu befürchten ist, er werde sonst später als Beweismittel oder als Gegenstand der Einziehung nicht mehr vorhanden sein, sondern auch, wenn die Gefahr besteht, er werde andernfalls weitere Trunkenheitsfahrten unternehmen (BGH).




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