Übermüdung

Arbeitszeit, Fahruntüchtigkeit. Wer übermüdet ist, darf kein Kraftfahrzeug führen, er ist fahruntauglich. Übermüdung kann besonders im Zusammenwirken mit Alkohol erhebliche Gefahren begründen. Wer eine ihn überkommende Müdigkeit sich nicht zu Bewußtsein bringt, handelt fahrlässig. Wer nachts auf der Autobahn eine Fahrt antritt, muß aber nicht damit rechnen, daß er schon nach kurzer Zeit ermüdet. Es besteht der Erfahrungssatz, daß eine Übermüdung nicht so plötzlich kommt, daß ihr Herannahen für den Kraftfahrer nicht bemerkbar sei. Bevor ein Kraftfahrer am Steuer seines Fahrzeugs einschläft, nimmt er stets deutliche Zeichen der Übermüdung an sich wahr (oder kann diese jedenfalls wahrnehmen). Er darf seiner Müdigkeit nicht nachgeben, indem er sich bewußt darüber hinwegsetzt oder nichts dagegen unternimmt (Fahrpause, um sich auszuruhen, sich zu bewegen oder zu erfrischen). Das gilt auch dann, wenn die Müdigkeit durch eine besonders eintönige Fahrt herbeigeführt oder begünstigt wird. Wenn auch die abstumpfende Wirkung dabei „schleichend“ eintritt, so kommt es doch nicht anfallartig zum Einschlafen. Auch die einschläfernde Wirkung einer eintönigen Fahrt (Autobahn, Urlaubsfahrt!) ist erkennbar (BGH). Je nachdem ist auch die Frage zu entscheiden, ob eine Risikoerhöhung eintritt mit der Folge, daß der Versicherungsschutz entfällt. Die gesetzlichen Vorschriften über die Einhaltung der Arbeitszeit bei Kraftfahrern sind aber zu beachten, da sie geschaffen sind, um Übermüdungserscheinungen vorzubeugen.

eines Kfz-Führers setzt Gesamtleistung, insbes. dessen Reaktionsfähigkeit herab. Bei längerer Fahrtdauer hat Kfz-Führer für ausreichende Ruhepausen zu sorgen. Nach allgemeinen Erkenntnissen der Wissenschaft gehen dem Einschlafen, mit wenigen Ausnahmefällen, erkennbare Ermüdungssymptome voraus, so dass der Kfz-Führer grundsätzlich sich nicht darauf berufen kann, er sei plötzlich unversehens von Übermüdung ergriffen worden u. eingeschlafen. Ü. bedingt Fahruntüchtigkeit. Unfall durch Ü. ist i.d.R. verschuldet. Bei Gefährdung anderer liegt Strassenverkehrsgefährdung vor.




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