Umlegung

Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans können zur Erschliessung oder Neugestaltung bestimmter Gebiete bebaute und unbebaute Grundstücke durch U. in der Weise neu geordnet werden, dass nach Lage, Form und Grösse für die bauliche Nutzung zweckmässig gestaltete Grundstücke entstehen. Verfahren: §§ 45 ff. BBauG.

(z. B. §§ 45 ff. BauGB) ist die Umordnung von Grundstücken zur zweckmäßigen baulichen oder sonstigen Nutzung. Das von den Gemeinden durchgeführte Umlegungsverfahren wird durch den Umlegungsbeschluss eingeleitet. Die betroffenen Grundstücke werden zunächst vereinigt und nach Absonderung bestimmter Flächen auf Grund eines durch Beschluss aufgestellten Umlegungsplans neu verteilt. Lit.: Dieterich, //., Baulandumlegung, 5. A. 2006

Maßnahme der Bodenordnung zur Umsetzung der Bauleitplanung im BauGB (§§ 45 ff.). Durch die Umlegung sollen die Grundstücke in einer Weise neu geordnet werden, dass nach Lage, Form und Größe für die bauliche oder sonstige Nutzung zweckmäßig gestaltete Grundstücke entstehen. Sie dient auch den Interessen des Eigentümers an einer wirtschaftlich sinnvollen Nutzung seines Grundstücks und ist auf eine gleiche bzw. gleichwertige Zuteilung gerichtet. Die Umlegung wird eingeleitet durch einen förmlichen Umlegungsbeschluss, der eine Verfügungs- und Veränderungssperre nach sich zieht und ein Vorkaufsrecht der Gemeinde begründet. Aus der Umlegungsmasse (Vereinigung aller Grundstücke) wird die Verteilungsmasse ermittelt und anschließend nach Werten oder Flächen verteilt. Es wird ein Umlegungsplan erstellt, der aus der Umlegungskarte und dem Umlegungsverzeichnis besteht. Der Umlegungsplan kann von dem Betroffenen mit Widerspruch und Anfechtungsklage angegriffen werden. Mit der Bekanntmachung des Umlegungsplans tritt die Eigentums- und Besitzänderung ein, die öffentlichen Bücher (z. B. das Grundbuch) sind entsprechend zu berichtigen.

Die §§ 45 ff. des Baugesetzbuches sehen als Maßnahme der Bodenordnung die U. von Grundstücken vor. Zur Erschließung oder Neugestaltung bestimmter Gebiete können bebaute und unbebaute Grundstücke in der Weise geordnet werden, dass nach Lage, Form und Größe für die bauliche oder sonstige Nutzung zweckmäßig gestaltete Grundstücke entstehen. Die U. wird von der Gemeinde angeordnet und durchgeführt, wenn und sobald sie zur Verwirklichung eines Bebauungsplans (Bauleitpläne) erforderlich ist. Das U.verfahren wird durch den U.beschluss eingeleitet; er begründet eine Veränderungssperre. Beteiligt am Verfahren sind die Eigentümer und die sonstigen dinglich Berechtigten der im U.gebiet gelegenen Grundstücke, die Gemeinde und die Erschließungsträger. Die Grundstücke werden vereinigt (U.masse), sodann die Verkehrs- und Grünflächen abgesondert, die verbleibende (Verteilungs-)Masse auf die beteiligten Grundeigentümer verteilt. Diese sollen grundsätzlich gleichwertige Grundstücke erhalten; ist dies nicht möglich, so werden sie durch Ausgleichsbeträge abgefunden. Die Zuteilung erfolgt auf Grund des U.plans, der nach Erörterung mit den Eigentümern durch Beschluss aufgestellt wird. Anders als die U. dient die Flurbereinigung der Förderung der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugung.




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