Unbestimmte Gesetzesbegriffe
Im Sozialrecht :
In vielen Vorschriften des SGB finden sich unbestimmte Gesetzesbegriffe, z.B. Zumutbarkeit, Härte, Angemessenheit. Diese unterliegen grundsätzlich voller gerichtlicher Kontrolle. Nur in wenigen Fällen besteht ein sog. Beurteilungsspielraum: bei Prüfungsentscheidungen, Prognoseentscheidungen, Entscheidungen von Fachgremien. Ob dies auch bei psychosozialen Entscheidungen gilt, z.B. bei der Feststellung eines Erziehungsdefizits bei der
Hilfe zur Erziehung (§27 Abs. 1 SGB VIII), ist str. Soweit ein Beurteilungsspielraum eingeräumt ist, überprüfen die Gerichte nur, ob ein ordnungsgemässes Verfahren abgelaufen ist, der Sachverhalt vollständig erfasst und richtig bewertet wurde und der Entscheidung sachliche Motive zu Grunde liegen. Der Beurteilungsspielraum ist vom Ermessensspielraum abzugrenzen. Dieser ist nicht auf der Tatbestands-, sondern auf der Rechtsfolgenseite angesiedelt. Zu Einzelheiten Ermessen
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