Universalvermächtnis

Zuwendung der gesamten Erbschaft als Vermächtnis. Schwierig ist die Abgrenzung des Universalvermächtnisses von der Erbeinsetzung. Man muss durch Auslegung der Verfügung von Todes wegen ermitteln, ob der „Vermächtnisnehmer” nicht vielmehr Nacherbe sein soll oder ob der Erblasser den scheinbaren Erben lediglich zum Testamentsvollstrecker und den „Vermächtnisnehmer” zum Vollerben berufen hat.




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