universelles Völkerrecht
Allgemeines Völkerrecht: gilt zwischen allen Staaten und zwischen ihnen partiell gleichgestellten Völkerrechtssubjekten. Entscheidend ist die allgemein empfundene Rechtsverbindlichkeit.
Das universelle Völkerrecht wird aus dem ius cogens, dem Völkergewohnheitsrecht und den anerkannten allgemeinen Rechtsgrundsätzen i. S. d. Art. 38I lit. c IGH-Statut abgeleitet: Grundsatz der Gebietshoheit, des Notwehrrechts, der Schadenshaftung, das völkerrechtliche Nachbarrecht, Mindeststandard von Menschenrechten, keine Auslieferungspflicht (Ausnahme bei Verträgen) und der Grundsatz, dass völkerrechtliche Verträge eingehalten werden müssen. Nach Art. 25 GG wird universelles Völkerrecht in die innerstaatliche Rechtsordnung von Bund und Ländern inkorporiert, ohne dass es einer Transformation (Transformationstheorie) bedarf.
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