Unsittlicher Lebenswandel

eines Abkömmlings des Erblassers gegen dessen Willen berechtigt diesen zur Pflichtteilsentziehung, § 2333 BGB. Hat sich der Abkömmling zur Zeit des Erbfalls vom unsittlichen L. dauernd abgewendet, so ist eine Entziehung unwirksam. U.L. ist z.B. ein fortgesetztes ehebrecherisches Verhältnis eines Ehegatten. - U.L. als ausserdienstliches Verhalten kann bei einem Arbeitsverhältnis Kündigungsgrund (Kündigungsschutz) dann sein, wenn er die Interessen des Betriebes berührt, z.B. den Ruf des Arbeitgebers herabsetzt.




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