Unsittliches Verhalten

ebenso ehrloses Verhalten eines Ehegatten, durch welches er die Ehe schuldhaft so zerrüttet hat, dass eine Wiederherstellung nicht mehr erwartet werden kann, gibt dem anderen Ehegatten ein Recht zur Ehescheidung, § 43 EheG. Eheverfehlung. Unter u. V. fällt z. B. Duldung der Unzucht, gleichgeschlechtlicher Verkehr, unnatürlicher Geschlechtsverkehr.

Pflichtteilsentziehung; s. a. Erregung öffentlichen Ärgernisses, Prostitution.




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