Unterstützungskassen

sind meist privatrechtliche, rechtlich selbständige Versorgungseinrichtung zur betrieblichen Altersversorgung, die grundsätzlich Leistungen ohne Rechtsanspruch gewähren. Träger dieser Einrichtung können ein oder mehrere Unternehmer (Trägerunternehmen) sein, die durch Beiträge die Leistungsfähigkeit der U. sichern. U. können von der Körperschaftsteuer befreit sein (§§ 5, 6 KStGG). Die Zahlungen der Trägerunternehmen an die U. sind unter den Voraussetzungen des § 4 d EStG als Betriebsausgabe zu berücksichtigen. Ab 1. 1. 2002 sind die Zuwendungen bereits dann abzugsfähig, wenn der Versorgungsanwärter bis zum Ende des Wirtschaftsjahres das 28. Lebensjahr vollendet hat (§ 4 d Abs. 1 Nr. 1 EStG). Für den Arbeitnehmer sind diese Leistungen steuerfrei, da die konkrete Begünstigung des Arbeitnehmers ungewiss ist. Es fehlt daher der Zufluss beim Arbeitnehmer (§ 11 EStG). Erhält der Arbeitnehmer Leistungen von der U., so sind diese als Versorgungsbezüge steuerpflichtig (§ 19 Abs. I Nr. 2 EStG).




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