Vaterschaftsanerkenntnis

die grds. unwiderrufliche Erklärung eines Mannes, mit der er seine nichteheliche Vaterschaft anerkennt. Ist schon vor der Geburt zulässig; bedarf jedoch der Zustimmung des Kindes (bzw. seines gesetzlichen Vertreters, i. d. R. des Jugendamtes als Amtspfleger). Anerkennung und Zustimmung müssen öffentlich beglaubigt werden. V. kann wegen Irrtum oder arglistiger Täuschung angefochten werden.

Als nichtehelicher Vater festgestellt ist mit Wirkung für und gegen alle, wer seine Vaterschaft öffentlich beurkundet anerkennt. Minderjährige können ein V. nur mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters abgeben. Dem V. muss das nichteheliche Kind zustimmen (bis zum 18. Lebensjahr das Jugendamt als Pfleger). Das V. kann von dem anerkennenden Mann, von der Mutter und vom Kind angefochten werden, wenn Umstände bekannt werden, die gegen die Vaterschaft sprechen (Kindschaftsprozess).




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