Vaterschaftsanerkenntnis die grds. unwiderrufliche Erklärung eines Mannes, mit der er seine nichteheliche Vaterschaft anerkennt. Ist schon vor der Geburt zulässig; bedarf jedoch der Zustimmung des Kindes (bzw. seines gesetzlichen Vertreters, i. d. R. des Jugendamtes als Amtspfleger). Anerkennung und Zustimmung müssen öffentlich beglaubigt werden. V. kann wegen Irrtum oder arglistiger Täuschung angefochten werden.
Weitere Begriffe : Abzahlungskauf | Zuweisung eines Grundstücks | begrenzte Effektivklausel |
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