Verdachtsstörer

Polizeipflicht einer Person, wenn die Gefahrenabwehrbehörde lediglich aufgrund eines Gefahrenverdachts oder des Verdachts der Verursachung durch die in Anspruch genommene Person polizeiliche Maßnahmen ergreift und ihr bewusst ist, dass ein bloßer Verdacht besteht, sie also zur Ermittlung tätig wird. Sie ergreift dann Maßnahmen zur Gefahr-oder zur Störererforschung, wobei sie beim Verdachtsstörer wie beim Gefahrenverdacht im Einzelfall berechtigt ist, endgültige Maßnahmen zu ergreifen, insb. wenn dies unter dem Gebot effektiven polizeilichen Handelns erforderlich ist. Der Verdacht darf nicht bloß auf Vermutungen beruhen, sondern muss durch Tatsachen erhärtet werden, die eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für die Gefahr und deren Verursachung begründen.
In Anlehnung an den echten und unechten Anscheinsstörer kann man auch beim Verdachtsstörer zwischen echtem und unechtem Verdachtsstörer unterscheiden.
Beim echten Verdachtsstörer erhärtet sich im Nachhinein der Verdacht, dass er die ermittelte Gefahr oder den Gefahrenverdacht verursacht hat und er damit tatsächlich Störer war, während der unechte Verdachtsstörer in Anspruch genommen wird und sich im Nachhinein herausstellt, dass keine Gefahr bestand und er den Verdacht nicht hinreichend verursacht hat oder dass eine Gefahr bestand, er den Verdacht für diese aber nicht hinreichend verursacht hat.
In den letzten beiden Fällen ist es wie beim unechten Anscheinsstörer nicht gerechtfertigt, den Verdachtsstörer auf der Kostenebene in Anspruch zu nehmen. Denn die Behörde trifft nach § 24 VwVfG grundsätzlich die Pflicht zu Ermittlung von Amts wegen, die sie nicht mit einer Kostenbelastung auf den Bürger abwälzen darf. Zwar ist sie zur Gefahr- und Störererforschung berechtigt, auch bloße Verdachtsstörer in Anspruch zu nehmen, die Sachermittlung ist aber Sache der Behörde und damit auch die dadurch entstandenen Kosten. Der gerechte Lastenausgleich auf der ohne Zeitdruck nach der wirklichen Lage zu beurteilenden Sekundärebene gebietet daher, dass der unechte Verdachtsstörer ebenso wie der unechte Anscheinsstörer nicht auch noch für die Kosten in Anspruch genommen werden kann.




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