Verdingungsordnungen Die Verdingungsordnungen für Bauleistungen (VOB), für Leistungen (VOL) und für freiberufliche Leistungen (VOF) enthalten verschiedenartige Regelungen. Die VOF sowie jeweils der Teil A der VOB und der VOL betreffen die Vergabe von Aufträgen durch die öffentliche Hand. Die VOB/B und C sowie die VOL/B enthalten dagegen allgemeine Geschäftsbedingungen. Die VOB/B werden grundsätzlich durch Einbeziehung gemäß § 305 Abs. 2 BGB Vertragsbestandteil. Ein bloßer Hinweis reicht nur gegenüber Parteien, die im Baugewerbe tätig oder sonst im Baubereich bewandert sind (BGHZ 109, 192). Die VOB/C mit technischen Bestimmung für die Ausführung von Bauleistungen werden zusammen mit der VOB/B Vertragsbestandteil (§ 1 Nr.1 S. 2 VOB/B). Die VOB/B enthalten einen auf die Besonderheiten des Bauvertragsrechts abgestimmten, im Ganzen einigermaßen ausgewogenen Ausgleich der beteiligten Interessen. Sind die VOB/B insgesamt Vertragsbestandteil geworden, ist eine Billigkeitskontrolle einzelner Vertragsbedingungen ausgeschlossen (BGHZ 86, 135, 141 f.).
Weitere Begriffe : Off Label Use | Hinterbliebenenbeihilfe | Militärdiktatur |
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