Vereinsvorstand
Jeder Verein braucht einen Vorstand, der auch aus mehreren Personen bestehen kann. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich; d.h., er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters und führt die Geschäfte. Grundsätzlich ist seine Vertretungsmacht zwar unbeschränkt, aber normalerweise wird sie durch die Satzung eingegrenzt. Diese Beschränkung ist beim eingetragenen Verein ins Vereinsregister einzutragen.
Wahl des Vereinsvorstands
Der Vorstand wird in der Regel von der Mitgliederversammlung bestellt. Diese Bestellung ist jederzeit widerruflich, was allerdings durch die Satzung auf den Fall beschränkt werden kann, dass ein wichtiger Grund dafür vorliegen muss. Ein solcher wäre etwa bei grober Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung gegeben.
Die Satzung kann bestimmen, dass das Vorstandsamt zeitlich befristet ist — dann erlischt es mit dem Zeitablauf. Es kann aber auch wie bei der Mitgliedschaft durch Abwahl, Rücktritt, Ausschluss aus dem Verein oder Tod des Vorstands enden.
§27 BGB
Haftung des Vereinsvorstands
Der Verein haftet für jeden Schaden, den der Vorstand oder ein anderer verfassungsmäßig einberufener Vertreter einem Dritten durch eine Handlung zufügt, die zum Schadenersatz verpflichtet, wenn diese Handlung bei der Ausführung des Vereinsamtes erfolgt. Dem Verein wird also das Handeln des Vorstands als eigenes Risiko zugerechnet. Somit haftet nach außen hin immer der Verein, der Vorstand selbst jedoch grundsätzlich nicht. Allerdings kann er vom Verein — auf dem Wege der so genannten Durchgriffshaftung — dennoch in Anspruch genommen werden. Darüber hinaus kann bei unerlaubten Handlungen, beispielsweise wenn es durch schuldhaftes Verhalten zu einem Unfall kommt, direkt eine Haftung des Vereinsvorstands vorliegen. In dem Fall haftet der Vorstand mit seinem gesamten privaten Vermögen und auch mit dem Anteil am Vereinsvermögen. Deshalb ist es zweckmäßig, wenn in der Satzung das Risiko intern durch einen Haftungsausschluss begrenzt wird. Außerdem sollten eventuell zusätzliche Versicherungen abgeschlossen werden.
Da der nicht eingetragene Verein keine eigenständige Rechtspersönlichkeit ist, vertritt der Vorstand nicht den Verein, sondern alle seine Mitglieder, einschließlich sich selbst. Daher haftet er wie jedes Mitglied mit dem Vereinsvermögen. Darüber hinaus ist der Vorstand aber auch als so genannter Handelnder zur vollen Haftung mit seinem Privatvermögen verpflichtet, wenn er einen Schaden verursacht. Diese Haftung kann man nicht durch die Satzung einschränken, sondern nur durch Vereinbarung mit dem jeweiligen Vertragspartner.
§ 31 BGB
Siehe auch Verein
Verein (1 b).
Vorheriger Fachbegriff: Vereinsvormundschaft | Nächster Fachbegriff: Vereinte Nationen